Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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3.  die  Berufsgenossenschaft,  welcher  der  Betrieb  angehört,
4.  falls  es  sich  um  einen  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  neu  begonnenen
  oder  versicherungspflichtig  gewordenen  Betrieb  handelt,  den
Tag  der  Eröffnung  beziehungsweise  des  Beginns  der  Versicherungspflicht
angiebt.  Die  Anzeige  ist  in  zwei  Exemplaren  einzureichen.  Ueber  dieselbe  ist
eine  Empfangsbescheinigung  zu  ertheilen.

Wird  die  Anzeige  nicht  rechtzeitig  erstattet,  so  ist  die  untere  Verwaltungsbehörde
  befugt,  den  Unternehmer  zu  einer  Auskunft  über  die  Beschaffenheit  des
Betriebs  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  durch  Geldstrafen  im  Betrage  bis
zu  einhundert  Mark  anzuhalten.

In  dem  Betriebe  hat  der  Unternehmer  durch  einen  Aushang  bekannt  zu
machen,  welcher  Berufsgenossenschaft  und  Sektion  der  Betrieb  angehört,  sowie
die  Adresse  des  Genossenschafts=  und  Sektionsvorstandes.  Ist  ein  landwirthschaftlicher
  Betrieb  an  den  gewerblichen  Betrieb  gemäß  §.  9  angeschlossen,  so  ist  in
dem  Aushange  darauf  hinzuweisen.

§.  36.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  jeden  in  ihrem  Bezirke  belegenen  Betrieb,
  über  welchen  die  Anzeige  (§.  35)  erstattet  ist,  binnen  einer  Woche  nach  dem
Eingange  der  letzteren  durch  Einsendung  eines  Exemplars  derselben  dem  Vorstande
der  in  der  Anzeige  bezeichneten  Genossenschaft  zu  überweisen.

Gehört  der  Betrieb  nach  Ansicht  der  unteren  Verwaltungsbehörde  einer
anderen  als  der  in  der  Anzeige  bezeichneten  Genossenschaft  an,  so  ist  dem  Vorstande
  dieser  Genossenschaft,  unter  gleichzeitiger  Benachrichtigung  des  Vorstandes
der  in  der  Anzeige  bezeichneten  Genossenschaft  und  des  Betriebsunternehmers,  eine
Abschrift  der  Anzeige  zuzustellen.

Für  Betriebe,  über  welche  eine  Anzeige  nicht  erstattet  ist,  hat  die  untere
Verwaltungsbehörde  die  Ueberweisung  binnen  einer  Woche  nach  Ablauf  der  von
ihr  in  Gemäßheit  des  §.  35  Abs.  2  bestimmten  Frist  dadurch  zu  bewirken,  daß
sie  die  im  §.  35  Abs.  1  Ziffer  1  bis  4  bezeichneten  Angaben  selbst  macht.

Genossenschaftskataster.

§.   37.

Die  Genossenschaftsvorstände  haben  auf  Grund  der  von  dem  Reichs = Versicherungsamt
  ihnen  mitzutheilenden  Verzeichnisse  der  versicherungspflichtigen  Betriebe
  (§.  11)  und  der  später  erfolgenden  Ueberweisungen  (§.  36)  Genossenschaftskataster
  zu  führen.

Die  Aufnahme  der  einzelnen  Genossen  in  das  Kataster  erfolgt  nach  vorgängiger
  Prüfung  ihrer  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft.

Den  in  das  Kataster  ausgenommenen  Genossen  werden  vom  Genossenschaftsvorstande
  durch  Vermittelung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  Mitgliedscheine  zugestellt.
  Ist  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt,  so  muß  der  Mitglied=65*