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3. die Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört,
4. falls es sich um einen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu begonnenen
oder versicherungspflichtig gewordenen Betrieb handelt, den
Tag der Eröffnung beziehungsweise des Beginns der Versicherungspflicht
angiebt. Die Anzeige ist in zwei Exemplaren einzureichen. Ueber dieselbe ist
eine Empfangsbescheinigung zu ertheilen.
Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so ist die untere Verwaltungsbehörde
befugt, den Unternehmer zu einer Auskunft über die Beschaffenheit des
Betriebs innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis
zu einhundert Mark anzuhalten.
In dem Betriebe hat der Unternehmer durch einen Aushang bekannt zu
machen, welcher Berufsgenossenschaft und Sektion der Betrieb angehört, sowie
die Adresse des Genossenschafts= und Sektionsvorstandes. Ist ein landwirthschaftlicher
Betrieb an den gewerblichen Betrieb gemäß §. 9 angeschlossen, so ist in
dem Aushange darauf hinzuweisen.
§. 36.
Die untere Verwaltungsbehörde hat jeden in ihrem Bezirke belegenen Betrieb,
über welchen die Anzeige (§. 35) erstattet ist, binnen einer Woche nach dem
Eingange der letzteren durch Einsendung eines Exemplars derselben dem Vorstande
der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft zu überweisen.
Gehört der Betrieb nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde einer
anderen als der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft an, so ist dem Vorstande
dieser Genossenschaft, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorstandes
der in der Anzeige bezeichneten Genossenschaft und des Betriebsunternehmers, eine
Abschrift der Anzeige zuzustellen.
Für Betriebe, über welche eine Anzeige nicht erstattet ist, hat die untere
Verwaltungsbehörde die Ueberweisung binnen einer Woche nach Ablauf der von
ihr in Gemäßheit des §. 35 Abs. 2 bestimmten Frist dadurch zu bewirken, daß
sie die im §. 35 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Angaben selbst macht.
Genossenschaftskataster.
§. 37.
Die Genossenschaftsvorstände haben auf Grund der von dem Reichs = Versicherungsamt
ihnen mitzutheilenden Verzeichnisse der versicherungspflichtigen Betriebe
(§. 11) und der später erfolgenden Ueberweisungen (§. 36) Genossenschaftskataster
zu führen.
Die Aufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vorgängiger
Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft.
Den in das Kataster ausgenommenen Genossen werden vom Genossenschaftsvorstande
durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde Mitgliedscheine zugestellt.
Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt, so muß der Mitglied=65*