Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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  zu  achten  hat.

Auf  Anordnung  des  Arztes  sind  Arbeiter,  welche  Krankheitserscheinungen
in  Folge  der  Einwirkung  des  Betriebs,  namentlich  Zeichen  von  Bleivergiftung
aufweisen,  bis  zur  völligen  Genesung,  solche  Arbeiter  aber,  die  sich  diesen  Einwirkungen
  gegenüber  besonders  empfindlich  erweisen,  dauernd  von  der  Beschäftigung
  in  den  Destillationsräumen,  von  den  im  §.  8  bezeichneten  Verrichtungen
sowie  von  den  Arbeiten  bei  der  Beseitigung  der  Räumasche  fernzuhalten.

§.  15.

Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  zur  Kontrole  über  den  Wechsel  und  Bestand
sowie  über  den  Gesundheitszustand  der  Arbeiter  ein  Buch  zu  führen  oder  durch
einen  Betriebsbeamten  führen  zu  lassen.  Er  ist  für  die  Vollständigkeit  und
Richtigkeit  der  Eintragungen,  soweit  sie  nicht  vom  Arzte  bewirkt  werden,  verantwortlich.


Dieses  Kontrolbuch  muß  enthalten:

1.  den  Namen  dessen,  welcher  das  Buch  führt,

2.  den  Namen  des  mit  der  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  der

Arbeiter  beauftragten  Arztes,

3.  Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Wohnort,  Tag  des  Ein=  und  Austritts

jedes  Arbeiters  sowie  die  Art  seiner  Beschäftigung,

4.  den  Tag  und  die  Art  der  Erkrankung  eines  Arbeiters,

5.  den  Tag  der  Genesung,

6.  die  Tage  und  Ergebnisse  der  im  §.  14  vorgeschriebenen  allgemeinen

ärztlichen  Untersuchungen.

§.  16.

Der  Arbeitgeber  hat  für  die  Arbeiter  verbindliche  Bestimmungen  über
folgende  Gegenstände  zu  erlassen:

1.  Die  Arbeiter  dürfen  Nahrungsmittel  nicht  in  die  Arbeitsräume  mitnehmen.
  Das  Einnehmen  der  Mahlzeiten  ist  nur  außerhalb  der
Arbeitsräume  gestattet.

2.  Die  Arbeiter  dürfen  erst  dann  den  Speiseraum  betreten,  Mahlzeiten
einnehmen  oder  die  Anlage  verlassen,  wenn  sie  zuvor  Hände  und
Gesicht  sorgfältig  gewaschen  haben.

In  den  zu  erlassenden  Bestimmungen  ist  vorzusehen,  daß  Arbeiter,  welche
trotz  wiederholter  Warnung  den  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  zuwiderhandeln,
  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  entlassen
werden  können.

Ist  für  einen  Betrieb  eine  Arbeitsordnung  erlassen  (§.  134 a  der  Gewerbeordnung),
  so  sind  die  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  in  die  Arbeitsordnung
aufzunehmen.

Reichs =  Gesetzbl.  1900.  9