thumbs : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Sonjtige  wirtihaftlihe  Mapnahmen.

Ausfühbrungsbeftimmung  VI
der  Reidhs-Safitelle.
Bom  20.  Dezember  1917.

(Auf  Grund  der  88  9  und  23  der  Belanntmadung  des  Bundesrats  über  Sir
vom  27.  Juli  1916  in  Verbindung  mit  der  Befanntmachung  betreffend  Änderung
der  Befanntmadhung  über  Säde  vom  20.  Dezember  1917  und  der  Belanttmahun,

des  Bundesrat3  über  Ausfunftspfliht  vom  12.  Juli  1917.)  ns

I.  Beitandsanmeldung.

$  1.  Die  Sadhändler  und  die  Herfteller  von  Säden  aller  Art  haben  an
1.  eine3  jeden  Monats,  alle  übrigen  Eigentümer  von  Säden,  die  mehr  als  100  Stür
bejigen,  haben  am  1.  de3  erften  Monats  eines  jeden  Stalenderbierteljahrz  Ihren
DBeftand  an  Gäden  der  Reich3-Saditelle,  Geihäftsabteilung,  Berlin  W.  35,  Lüson.
ftraße  89/90,  auf  dem  vorgefchriebenen  Formblatt  anzuzeigen.

$  2.  Die  Sadbeftände  der  Heerevertwaltungen  und  der  Marineverwaltun
unterliegen  nicht  Der  Meldepflicht,  Die  übrigen  im  Eigentum  des  Reichs,  der  Bundes.
faaten  und  Eljaß-Lothringens  befindlichen  Beftände  nur  infoweit,  alß  fie  in  ihren
gewerblichen  Betrieben  Verwendung  finden.

II.  Bedarfsanmeldung.

33.  Der  Bedarf  an  Süden,  fomweit  er  nicht  aus  den  eigenen  Beständen
gededt  werben  kann,  ift  erjtmals  am  5.  Januar  1918  für  das  erfte  Vierteljahr  1918,
jobann  biß  zum  15.  des  leßten  Monat3  eines  jeden  Kalendervierteljahrs  für  das
folgende  Kalendervierteljaht  bei  der  Reich3-Sadftelle,  Gejhäftsabteilung,  Berlin
w.35,  Lüorftr.  89/90,  auf  dem  vorgefchriebenen  Formblatt  anzumelden.

III.  Berbraudstegelung.

3  4.  Neue  Säde  aus  reinem  Papiergewebe  und  neue  geilebte  PBapierjäd
dürfen  nur  zu  folchen  Biveden  verwendet  werden,  für  Die  fie  von  der  Reiche-Sad:
ftelle  freigegeben  jind.

Keue  Säde  anderer  Art  dürfen  nur  mit  Zuftinimung  der  Reichg-Cadfteite
in  Benubung  genommen  werden.

Gebrauchte  Säde,  die  fich  für  die  Beförderung  von  menfhlichen  Nahrunasmitteln
  eignen,  dürfen  für  andere  Zivede  nicht  benubt  werden.

$  5.  Das  Auftrennen  und  Berfchneiden  von  Gelpinftfäden  ift  verboten.

Das  Auftrennen  und  Zerfchneiden  von  zerriffenen  Gejpinftfäden  zmeds  Ausbefjerung
  anderer  Säde  ift  mit  Zuftimmung  der  Reicdhe-Sadftelle  geftattct.

IV.  Überlaffung  von  mit  Waren  gefüllten  Säden.

$6.  Der  Verkauf  von  Waren  in  Säden  erfolgt  entweder  einjdliehlid
Sad  oder  unter  mietsweifer  Überlafjung  des  Sade2.
$  7.  Die  miet3weife  Überlaffung  von  mit  Ware  gefüllten  Säden  ift  allgemein
  gejtattet,  wenn  jie  zur  Beförderung  von  menjhlihen  Nahrungsmitteln
ienen.
Sind  die  Säde  mit  anderen  Waren  gefüllt,  jo  darf  ihre  miet3weile  Über
laffung  nur  mit  Zuftimmung  der  Reich3-Sadftelle  erfolgen.
Die  Benubungzfrift  bei  mietsweifer  Überlaffjung  beträgt  4  Wochen.  Bei
Äberfchreitung  diefer  Frift  ift  für  jede  angefangene  weitere  Woche  eine  Miete
in  doppelter  Höhe  in  Rechnung  zu  ftellen.  Über  8  Wochen  darf  die  Benubungzfriit
nicht  ausgedehnt  werden.  Die  Säde  dürfen  nur  zu  den  bei  der  miet3  eijen  ber
laflung  beftimmten  Bmeden  benubt  werden.  .  Die  Rüdgabe  der  Säde  ifl  durd
Bertragditrafe  zu  fihern.  Die  Vertragsftrafe  muß  mindeftens  den  doppelten

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