Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Staate  oder  der  Gemeindebehörde  anerkannte  Fachschule  besteht,  hinsichtlich  des
Besuchs  dieser  Schule  entsprechende  Anwendung.

Der  Geschäftsinhaber  hat  die  Gehülfen  und  Lehrlinge  unter  achtzehn
Jahren  zum  Besuche  der  Fortbildungs-  und  Fachschule  anzuhalten  und  den
Schulbesuch  zu  überwachen.

G.  139  k.

Für  jede  offene  Verkaufsstelle,  in  welcher  in  der  Regel  mindestens  zwanzig
Gehülfen  und  Lehrlinge  beschäftigt  werden,  ist  innerhalb  vier  Wochen  nach
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  oder  nach  der  Eröffnung  des  Betriebs  eine  Arbeitsordnung
  zu  erlassen.

Auf  die  Arbeitsordnung  finden  die  Vorschriften  der  99.  134a,  134b
Abs.  1  Ziffer  1  bis  4,  Abs.  2,  Abs.  3  Satz  1,  des  §.  134c  Abs.  1,  Abs.  2
Satz  2  und  3,  des  §J.  1344  Abs.  1  und  der  §5.  134e,  1341  entsprechende  Anwendung.


Andere  als  die  in  der  Arbeitsordnung  oder  in  den  §I§.  71  und  72  des
Handelsgesetzbuchs  vorgesehenen  Gründe  der  Entlassung  und  des  Austritts  aus
der  Arbeit  dürfen  im  Arbeitsvertrage  nicht  vereinbart  werden.

Die  verhängten  Geldstrafen  sind  in  ein  Verzeichniß  einzutragen,  welches
den  Namen  des  Bestraften,  den  Tag  der  Bestrafung  sowie  den  Grund  und  die
Höhe  der  Strafe  ergeben  und  auf  Erfordern  der  Ortspolizeibehörde  jederzeit  zur
Einsicht  vorgelegt  werden  muß.

Auf  Arbeitsordnungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erlassen
  worden  sind,  finden  die  Bestimmungen  der  I#.  134a,  134b  Absl.  1
Ziffer  1  bis  4,  Abs.  2,  Abs.  3  Satz  1,  des  F.  1340  Abs.  1,  Abs.  2  Satz  2
und  3,  des  §F.  134e  Abs.  2  und  des  F.  1341  entsprechende  Anwendung.  Dieselben
  sind  binnen  vier  Wochen  der  unteren  Verwaltungsbehörde  in  zwei  Ausfertigungen
  einzureichen.  Auf  spätere  Abänderungen  dieser  Arbeitsordnungen  und
auf  die  seit  dem  1.  Oktober  1899  erstmalig  erlassenen  Arbeitsordnungen  finden
der  9.  1344  Abs.  1  und  der  F.  134e  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

S  1391.
Auf  das  Halten  von  Lehrlingen  in  offenen  Verkaufsstellen  sowie  in
anderen  Betrieben  des  Handelsgewerbes  findet  die  Bestimmung  des  §.  128  Anwendung.


§  139m.

Die  Bestimmungen  der  899.  139c  bis  139i  finden  auf  den  Geschäftsbetrieb
  der  Konsum-  und  anderer  Vereine  entsprechende  Anwendung.

Titel  VIII.
Gewerbliche  Hülfskassen.
F.  140.

Die  durch  Ortsstatut  oder  Anordnung  der  Verwaltungsbehörde  begründete
Verpflichtung  der  selbständigen  Gewerbetreibenden,  einer  mit  einer  Innung  ver-