Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuer- 
gesetze, so soll nicht außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden, es ist 
aber darauf bei Zumessung der Strafe Rücksicht zu nehmen. 
In dem Falle zu 2 kann die Polizeibehörde die Wegschaffung der Anlage 
oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes derselben 
anordnen. 
In dem Falle zu 4 kann die Polizeibehörde bis zur Herstellung des der 
Verfügung oder der Vorschrift entsprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebs, 
soweit derselbe durch die Verfügung oder die Vorschrift getroffen wird, anordnen, 
falls dessen Fortsetzung erhebliche Nachtheile oder Gefahren herbeizuführen geeignet 
sein würde. 
  
S. 148. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle 
mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: 
1. wer außer den im §. 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe 
beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; 
2. wer die im F. 14 erforderte An= oder Abmeldung einer übernommenen 
Feuerversicherungsagentur unterläßt; 
3. wer die im F. 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt; 
4. wer der nach §. 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbe- 
betriebs zuwiderhandelt, oder die im F. 35 vorgeschriebene Anzeige 
unterläßt; 
4 a wer außer den Fällen des §. 360 Nr. 12, J. 367 Nr. 16 des Straf- 
gesetzbuchs den auf Grund des F§. 38 erlassenen Vorschriften zuwider- 
handelt; 
5. wer dem §. 33b oder außer den im F. 149 Ziffer 1 vorgesehenen 
Fällen den §#. 42 a bis 44 a zuwiderhandelt, oder feine Legitimations= 
karte (§J. 44 a) oder seinen Wandergewerbeschein (I. 55) einem Anderen 
zur Benutzung überläßt; 
6. wer zum Zwecke der Erlangung einer Legitimationskarte, eines Wander- 
gewerbescheins oder der im §. 62 vorgesehenen Erlaubniß in Bezug auf 
seine Person, oder die Personen, die er mit sich zu führen beabsichtigt, 
wissentlich unrichtige Angaben macht; 
7. wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den gesetzlich erforderlichen 
Wandergewerbeschein, imgleichen wer eines der im F. 59 Liffer 1 bis 3 
bezeichneten Gewerbe der nach §. 59a ergangenen Untersagung zuwider 
betreibt; 
7a. wer dem §F. 56 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 11, Abs. 3, den 
S. 56 a oder 56 b zuwiderhandelt 
7b. wer den Vorschriften der §#§. 566, 60 a, 60b Abs. 2, 3 oder des 
§. 60c Abf. 2) 3 zuwiderhandelt; 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 155
	        
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