Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

Enthält  die  Handlung  zugleich  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergesetze,
  so  soll  nicht  außerdem  noch  auf  eine  Steuerstrafe  erkannt  werden,  es  ist
aber  darauf  bei  Zumessung  der  Strafe  Rücksicht  zu  nehmen.

In  dem  Falle  zu  2  kann  die  Polizeibehörde  die  Wegschaffung  der  Anlage
oder  die  Herstellung  des  den  Bedingungen  entsprechenden  Zustandes  derselben
anordnen.

In  dem  Falle  zu  4  kann  die  Polizeibehörde  bis  zur  Herstellung  des  der
Verfügung  oder  der  Vorschrift  entsprechenden  Zustandes  die  Einstellung  des  Betriebs,
soweit  derselbe  durch  die  Verfügung  oder  die  Vorschrift  getroffen  wird,  anordnen,
falls  dessen  Fortsetzung  erhebliche  Nachtheile  oder  Gefahren  herbeizuführen  geeignet
sein  würde.

 

S.  148.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle

mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  wird  bestraft:

1.  wer  außer  den  im  §.  147  vorgesehenen  Fällen  ein  stehendes  Gewerbe
beginnt,  ohne  dasselbe  vorschriftsmäßig  anzuzeigen;

2.  wer  die  im  F.  14  erforderte  An=  oder  Abmeldung  einer  übernommenen
Feuerversicherungsagentur  unterläßt;

3.  wer  die  im  F.  14  erforderten  Anzeigen  über  das  Betriebslokal  unterläßt;

4.  wer  der  nach  §.  35  gegen  ihn  ergangenen  Untersagung  eines  Gewerbebetriebs
  zuwiderhandelt,  oder  die  im  F.  35  vorgeschriebene  Anzeige
unterläßt;

4  a  wer  außer  den  Fällen  des  §.  360  Nr.  12,  J.  367  Nr.  16  des  Strafgesetzbuchs
  den  auf  Grund  des  F§.  38  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt;


5.  wer  dem  §.  33b  oder  außer  den  im  F.  149  Ziffer  1  vorgesehenen
Fällen  den  §#.  42  a  bis  44  a  zuwiderhandelt,  oder  feine  Legitimationskarte
  (§J.  44  a)  oder  seinen  Wandergewerbeschein  (I.  55)  einem  Anderen
zur  Benutzung  überläßt;

6.  wer  zum  Zwecke  der  Erlangung  einer  Legitimationskarte,  eines  Wandergewerbescheins
  oder  der  im  §.  62  vorgesehenen  Erlaubniß  in  Bezug  auf
seine  Person,  oder  die  Personen,  die  er  mit  sich  zu  führen  beabsichtigt,
wissentlich  unrichtige  Angaben  macht;

7.  wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  ohne  den  gesetzlich  erforderlichen
Wandergewerbeschein,  imgleichen  wer  eines  der  im  F.  59  Liffer  1  bis  3
bezeichneten  Gewerbe  der  nach  §.  59a  ergangenen  Untersagung  zuwider
betreibt;

7a.  wer  dem  §F.  56  Abs.  1,  Abs.  2  Ziffer  1  bis  5,  7  bis  11,  Abs.  3,  den
S.  56  a  oder  56  b  zuwiderhandelt

7b.  wer  den  Vorschriften  der  §#§.  566,  60  a,  60b  Abs.  2,  3  oder  des
§.  60c  Abf.  2)  3  zuwiderhandelt;

Reichs.  Gesetzbl.  1900.  155