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II. Zulassung zum Geschäftsbetriebe.
§. 4.
Versicherungsunternehmungen bedürfen zum Geschäftsbetriebe der Erlaubniß
der Aufsichtsbehörde.
Mit dem Antrag auf Ertheilung der Erlaubniß ist der Geschäftsplan ein-
zureichen, welcher den Zweck und die Einrichtung des Unternehmens, das räum-
liche Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs sowie namentlich auch diejenigen
Verhältnisse klarzulegen hat, aus denen sich die dauernde Erfüllbarkeit der künftigen
Verpflichtungen des Unternehmens ergeben soll.
Als Bestandtheile des Geschäftsplans sind insbesondere einzureichen:
1. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, sofern die Unternehmung
auf solchen beruht,
2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Geschäfts-
unterlagen, soweit solche nach der Art der zu betreibenden Versicherungen
erforderlich sind.
§. 5.
Die Ertheilung der Erlaubniß erfolgt unabhängig von dem Nachweis eines
Bedürfnisses und, sofern nicht der Wirkungskreis des Unternehmens nach dem
Geschäftsplan auf eine bestimmte Zeit oder auf ein kleineres Gebiet beschränkt ist,
ohne Zeitbeschränkung beziehungsweise für den Umfang des Reichs.
§. 6.
Die Erlaubniß darf Personenvereinigungen, welche die Versicherung ihrer
Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben wollen, nur ertheilt
werden, wenn diese Vereinigungen in der Form von Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit (§§9. 15 bis 53) errichtet werden.
Zum Betriebe der verschiedenen Arten der Lebensversicherung sowie zum
Betriebe der Unfall-, Haftpflicht-, Feuer= oder Hagelversicherung darf die Er-
laubniß außer Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nur an Aktiengesellschaften
ertheilt werden.
Als Lebensversicherung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Invaliditäts-,
Alters-, Wittwen-, Waisen-, Aussteuer= und Militärdienstversicherung, gleichviel
ob auf Kapital oder Renten.
§. 7.
Die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe darf nur versagt werden, wenn
1. der Geschäftsplan gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft;
2. nach dem Geschäftsplane die Interessen der Versicherten nicht hinreichend
gewahrt sind oder die dauernde Erfüllbarkeit der aus den Versicherungen
sich ergebenden Verpflichtungen nicht genügend dargethan ist;