Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

— 258 — 
(Nr. 2981.) Staatsvertrag zwischen dem Reiche und Luxemburg, betreffend die Herstellung 
einer Nebenbahn von Diedenhofen nach Bad Mondorf. Vom 4. Februar 1903. 
Vertrag. 
— 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen 2c., im 
Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, 
Herzog von Nassau, andererseits, 
von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen Elsaß-Lothringen 
und dem Großherzogtume Luxemburg zu vermehren, haben behufs einer hierüber 
zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen æ. 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister in Luxemburg, Legationsrat Grafen Carl von Pückler, und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, 
Herzog von Nassau: 
Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Regierung Dr. Paul 
Eyschen, 
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in 
guter und gehöriger Ordnung befunden, unter Vorbehalt der Ratifikation, die 
folgenden Artikel vereinbart haben: 
Artikel 1. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen erklären sich gegenseitig beret 
die Herstellung einer Nebenbahn von Diedenhofen nach Bad Mondorf zum An- 
schluß an die Luxemburger Sekundärbahnen zuzulassen und zu fördern. 
Artikel 2. 
Die Kaiserliche Regierung von Elsaß-Lothringen hat der Eisenbahnbau- 
und Betriebsgesellschaft Bering und Waechter in Berlin die Konzession zum Bau 
und Betrieb der in ihrem Gebiete belegenen Strecke der im Artikel 1 bezeichneten 
Eisenbahn erteilt, sie wird der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung den 
Zeitpunkt bezeichnen, bis zu welchem die betriebsfähige Herstellung der elsaß- 
lothringischen Strecke bewirkt sein wird. Die Großherzoglich Luxemburgische 
Regierung verpflichtet sich, den Bau und den Betrieb des in ihrem Staats- 
gebiete belegenen Teiles der Diedenhofen - Bad Mondorfer Bahn ihrerseits 
derselben Gesellschaft zu übertragen und dafür zu sorgen, daß die Vollendung 
des Baues und die Eröffnung des Betriebs zu demselben Zeitpunkte stattfindet, 
zu welchem die elsaß-lothringische Strecke ausgebaut und in Betrieb gesetzt sein wird. 
 
	        
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