§ 5.
Juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die als Herausgeber ein Werk
erscheinen lassen, das den Namen des Urhebers nicht angibt, werden, wenn nicht
ein anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen.
§ 6.
Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen mehrerer (Sammelwerk),
so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen. Ist
ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber.
§ 7.
Wird ein Werk der bildenden Künste mit einem Werke der Photographie
verbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Urheber auch nach der Verbin-
dung als Urheber. Das Gleiche gilt, wenn ein Werk der bildenden Künste oder
ein Werk der Photographie mit einem Werke der Literatur oder der Tonkunst
oder mit einem geschützten Muster verbunden wird.
§ 8.
Haben bei einem Werke mehrere in der Weise zusammengewirkt, daß ihre
Arbeiten sich nicht trennen lassen, so besteht unter ihnen als Urhebern eine Ge-
meinschaft nach Bruchteilen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 9.
Ist auf einem Werke der Name eines Urhebers angegeben oder durch
kenntliche Zeichen ausgedrückt, so wird vermutet, daß dieser der Urheber des
Werkes sei.
Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Ur-
hebers oder ohne den Namen eines Urhebers erschienen sind, ist der Herausgeber,
falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die Rechte des
Urhebers wahrzunehmen.
§ 10.
Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über.
Ist der Fiskus oder eine andere juristische Person gesetzlicher Erbe, so er-
lischt das Recht, soweit es dem Erblasser zusteht, mit dessen Tode.
Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden;
die Ubertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet ge-
schehen.
Die Überlassung des Eigentums an einem Werke schließt, soweit nicht ein
anderes vereinbart ist, die Übertragung des Rechtes des Urhebers nicht in sich.