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unter Hinzurechnung jener anderweiten Versorgung den Betrag überschreitet,
den der Hinterbliebene nach den Vorschriften dieses Gesetzes
unter Zugrundelegung desjenigen Betrags zu beziehen hätte, welcher dem
Verstorbenen gemäß § 59 des Reichsbeamtengesetzes zu zahlen gewesen
ist oder zu zahlen gewesen wäre;
3. bei Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft
eines Beamten im Reichs- oder Staatsdienst im Sinne des § 57 Nr. 2
des Reichsbeamtengesetzes, wenn das Diensteinkommen einer Witwe
2 000 Mark, das einer Waise 1 000 Mark übersteigt, und zwar in
Höhe des Mehrbetrags. Bei Berechnung des Diensteinkommens findet
§ 57 Nr. 2 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes Anwendung.
§ 16.
Das Recht auf den Bezug des Witwengeldes ruht neben einer im Reichsoder
Staatsdienst im Sinne des § 57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes erdienten
Pension über 1 500 Mark in Höhe des Mehrbetrags.
§ 17.
Tritt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von Witwen- und Waisengeld
gemäß §§ 15, 16 im Laufe eines Monats ein, so wird die Zahlung mit dem
Ende des Monats eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört
die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf.
Bei vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere
Entschädigung beginnt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von Witwen- und
Waisengeld mit dem Ablaufe von sechs Monaten, vom ersten Tage des Monats
der Beschäftigung an gerechnet.
Lebt das Recht auf den Bezug von Witwen- und Waisengeld wieder auf,
so hebt die Zahlung mit dem Beginne des Monats an.
§ 18.
Ist ein Beamter oder ein ausgeschiedener Beamter, dessen Hinterbliebenen im
Falle seines Todes auf Grund dieses Gesetzes Witwen- oder Waisengeld zustehen
würde oder bewilligt werden könnte, verschollen, so kann den Hinterbliebenen
von der obersten Reichsbehörde das Witwen- und Waisengeld auch schon vor
der Todeserklärung gewährt werden, wenn das Ableben des Verschollenen mit
hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Den Tag, mit welchem die Zahlung
des Witwen- und Waisengeldes beginnt, bestimmt in diesem Falle die oberste
Reichsbehörde.
§ 19.
Für die Entscheidung über Ansprüche aus diesem Gesetze sind die Landgerichte
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.