Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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unter  Hinzurechnung  jener  anderweiten  Versorgung  den  Betrag  überschreitet,
  den  der  Hinterbliebene  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
unter  Zugrundelegung  desjenigen  Betrags  zu  beziehen  hätte,  welcher  dem
Verstorbenen  gemäß  §  59  des  Reichsbeamtengesetzes  zu  zahlen  gewesen
ist  oder  zu  zahlen  gewesen  wäre;

3.  bei  Anstellung  oder  Beschäftigung  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft
eines  Beamten  im  Reichs-  oder  Staatsdienst  im  Sinne  des  §  57  Nr.  2
des  Reichsbeamtengesetzes,  wenn  das  Diensteinkommen  einer  Witwe
2  000  Mark,  das  einer  Waise  1  000  Mark  übersteigt,  und  zwar  in
Höhe  des  Mehrbetrags.  Bei  Berechnung  des  Diensteinkommens  findet
§  57  Nr.  2  Abs.  2  des  Reichsbeamtengesetzes  Anwendung.



§  16.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwengeldes  ruht  neben  einer  im  Reichsoder
  Staatsdienst  im  Sinne  des  §  57  Nr.  2  des  Reichsbeamtengesetzes  erdienten
Pension  über  1  500  Mark  in  Höhe  des  Mehrbetrags.

§  17.

Tritt  das  Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug  von  Witwen-  und  Waisengeld
gemäß  §§  15,  16  im  Laufe  eines  Monats  ein,  so  wird  die  Zahlung  mit  dem
Ende  des  Monats  eingestellt;  tritt  es  am  ersten  Tage  eines  Monats  ein,  so  hört
die  Zahlung  mit  dem  Beginne  des  Monats  auf.

Bei  vorübergehender  Beschäftigung  gegen  Tagegelder  oder  eine  andere
Entschädigung  beginnt  das  Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug  von  Witwen-  und
Waisengeld  mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten,  vom  ersten  Tage  des  Monats
der  Beschäftigung  an  gerechnet.

Lebt  das  Recht  auf  den  Bezug  von  Witwen-  und  Waisengeld  wieder  auf,
so  hebt  die  Zahlung  mit  dem  Beginne  des  Monats  an.

§  18.

Ist  ein  Beamter  oder  ein  ausgeschiedener  Beamter,  dessen  Hinterbliebenen  im
Falle  seines  Todes  auf  Grund  dieses  Gesetzes  Witwen-  oder  Waisengeld  zustehen
würde  oder  bewilligt  werden  könnte,  verschollen,  so  kann  den  Hinterbliebenen
von  der  obersten  Reichsbehörde  das  Witwen-  und  Waisengeld  auch  schon  vor
der  Todeserklärung  gewährt  werden,  wenn  das  Ableben  des  Verschollenen  mit
hoher  Wahrscheinlichkeit  anzunehmen  ist.  Den  Tag,  mit  welchem  die  Zahlung
des  Witwen-  und  Waisengeldes  beginnt,  bestimmt  in  diesem  Falle  die  oberste
Reichsbehörde.

§  19.

Für  die  Entscheidung  über  Ansprüche  aus  diesem  Gesetze  sind  die  Landgerichte
  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes  ausschließlich  zuständig.