Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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  vorzuführen;  die  ausschließliche  Befugnis  erstreckt  sich  nicht  auf  das
Verleihen.  Als  Vervielfältigung  gilt  auch  die  Nachbildung,  bei  Bauwerken  und
Entwürfen  für  Bauwerke  auch  das  Nachbauen.

Auch  wer  durch  Nachbildung  eines  bereits  vorhandenen  Werkes  ein  anderes
Werk  der  bildenden  Künste  oder  der  Photographie  hervorbringt,  hat  die  im  Abs.  1
bezeichneten  Befugnisse;  jedoch  darf  er  diese  Befugnisse,  sofern  der  Urheber  des
Originalwerkes  gleichfalls  Schutz  genießt,  nur  mit  dessen  Einwilligung  ausüben.

§  16.
Die  freie  Benutzung  eines  Werkes  ist  zulässig,  wenn  dadurch  eine  eigentümliche
  Schöpfung  hervorgebracht  wird.

§  17.
Eine  Vervielfältigung  ohne  Einwilligung  des  Berechtigten  ist  unzulässig,
gleichviel  durch  welches  Verfahren  sie  bewirkt  wird;  auch  begründet  es  keinen
Unterschied,  ob  das  Werk  in  einem  oder  in  mehreren  Exemplaren  vervielfältigt  wird.

§  18.

Eine  Vervielfältigung  zum  eigenen  Gebrauch  ist  mit  Ausnahme  des  Nachbauens
  zulässig,  wenn  sie  unentgeltlich  bewirkt  wird.

Bei  Bildnissen  einer  Person  ist  dem  Besteller  und  seinem  Rechtsnachfolger
gestattet,  soweit  nicht  ein  anderes  vereinbart  ist,  das  Werk  zu  vervielfältigen.  Ist
das  Bildnis  ein  Werk  der  bildenden  Künste,  so  darf,  solange  der  Urheber  lebt,
unbeschadet  der  Vorschrift  des  Abs.  1  die  Vervielfältigung  nur  im  Wege  der
Photographie  erfolgen.

Verboten  ist  es,  den  Namen  oder  eine  sonstige  Bezeichnung  des  Urhebers
des  Werkes  in  einer  Weise  auf  der  Vervielfältigung  anzubringen,  die  zu  Verwechselungen
  Anlaß  geben  kann.

§  19.

Zulässig  ist  die  Vervielfältigung  und  Verbreitung,  wenn  einzelne  Werke
in  eine  selbständige  wissenschaftliche  Arbeit  oder  in  ein  für  den  Schul-  oder
Unterrichtsgebrauch  bestimmtes  Schriftwerk  ausschließlich  zur  Erläuterung  des
Inhalts  aufgenommen  werden.  Auf  Werke,  die  weder  erschienen  noch  bleibend
öffentlich  ausgestellt  sind,  erstreckt  sich  diese  Befugnis  nicht.

Wer  ein  fremdes  Werk  in  dieser  Weise  benutzt,  hat  die  Quelle,  sofern  sie
auf  dem  Werke  genannt  ist,  deutlich  anzugeben.

§  20.

Zulässig  ist  die  Vervielfältigung  von  Werken,  die  sich  bleibend  an  öffentlichen
  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  befinden,  durch  malende  oder  zeichnende
Kunst  oder  durch  Photographie.  Die  Vervielfältigung  darf  nicht  an  einem  Bauwerk
  erfolgen.