§ 2.
Ausführungsbestimmungen. Abweichungen. Vorläufige oder
vorübergehende Änderungen.
(1) Ausführungsbestimmungen können von der Eisenbahn mit Genehmigung
der Landesaufsichtsbehörde getroffen werden.
(2) Abweichungen können in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse von
der Landesaufsichtsbehörde nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts für einzelne
Bahnstrecken, Stationen, Fahrzeuge, Züge oder Zuggattungen, sowie für gewisse
Abfertigungsarten genehmigt werden.
(3) Solche Ausführungsbestimmungen und Abweichungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Aufnahme in den Tarif. Auch die Genehmigung muß aus dem
Tarife zu ersehen sein.
(4) Vorläufige oder vorübergehende Änderungen einzelner Vorschriften dieser
Ordnung können, sei es allgemein, sei es nur für bestimmte Bahnstrecken oder
Verkehrsbeziehungen, vom Reichs- Eisenbahnamt im Einverständnisse mit den
beteiligten Landesaufsichtsbehörden verfügt werden. Solche Verfügungen müssen
im Reichs-Gesetzblatte veröffentlicht, auch sollen sie im Reichsanzeiger bekannt
gemacht werden.
II.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 3.
Pflicht zur Beförderung.
(1) Die Beförderung kann nicht verweigert werden, wenn
1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen
Anordnungen der Eisenbahn entsprochen wird;
2. die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen
der öffentlichen Ordnung verboten ist;
3. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist;
4. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die als höhere
Gewalt zu betrachten sind.
(2) Gegenstände, die sich nach der Anlage oder dem Betriebe der beteiligten
Bahnen nicht zur Beförderung eignen, braucht die Eisenbahn zur Beförderung
nicht anzunehmen.
(3) Gegenstände, deren Ein- oder Ausladen besondere Vorrichtungen er-
fordert, braucht die Eisenbahn nur auf und nach solchen Stationen anzunehmen,
wo die Vorrichtungen vorhanden sind.
§ 4.
Züge.
(1) Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach bestimmtem Fahrplan
und die nach Bedarf verkehrenden Züge.