Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(6) Verweigert der Empfänger die Annahme des Gutes, so steht dem Ab— 
sender das volle Verfügungsrecht auch dann zu, wenn er das Frachtbriefduplikat 
oder den Aufnahmeschein nicht vorweisen kann. 
(7) Verfügt der Absender, daß die Sendung unterwegs angehalten oder 
auf der Bestimmungsstation zurückgehalten wird, so ist die Eisenbahn berechtigt, 
für jede Verzögerung über 6 Stunden das tarifmäßige Stand- oder Lagergeld 
zu erheben. Beträgt die Verzögerung mehr als 24 Stunden, so kann die Eisen- 
bahn das Gut auf Gefahr und Kosten des Absenders ausladen und auf Lager 
nehmen oder einem Spediteur oder öffentlichen Lagerhaus übergeben. 
(8) Die Eisenbahn kann, wenn die nachträgliche Verfügung nicht durch ihr 
Verschulden veranlaßt ist, für deren Ausführung neben Erstattung der erwachsenden 
Frachtkosten, Nebengebühren und Auslagen eine im Tarife festzusetzende Gebühr 
verlangen. Bei leicht verderblichen Gütern sowie bei Sendungen, deren Wert 
die entstehenden Frachtkosten, Nebengebühren und Auslagen nicht deckt, kann 
Vorausbezahlung verlangt werden. 
(9) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, wenn nach der Ankunft 
des Gutes am Orte der Ablieferung der Frachtbrief dem Empfänger übergeben 
oder wenn von dem Empfänger gemäß § 76 Abs. (2) Klage gegen die Eisenbahn 
erhoben wird. Die Eisenbahn hat dann nur die Anweisungen des Empfängers 
zu beachten; verletzt sie diese Verpflichtung, so ist sie dem Empfänger für das 
Gut verhaftet. 
§ 74. 
Beförderungshindernisse. 
(1) Wird die Beförderung eines aufgelieferten Gutes auf dem vom Ab- 
sender in zulässiger Weise vorgeschriebenen oder auf dem von der Eisenbahn be- 
stimmten Wege verhindert, so hat die Eisenbahn das Gut ohne Erhebung von 
Mehrfracht auf einem Hilfswege der Bestimmungsstation zuzuführen. Den 
Bahnen bleibt überlassen, gegeneinander Rückgriff zu nehmen. 
(2) Ist kein Hilfsweg vorhanden, so hat die Eisenbahn den Absender um 
Verfügung zu ersuchen. Der Absender kann in diesem Falle auch vom Vertrage 
zurücktreten, muß dann aber der Eisenbahn, wenn sie kein Verschulden trifft, 
außer der Fracht für die etwa zurückgelegte Eisenbahnstrecke die tarifmäßigen 
Gebühren für die Vorbereitung der Beförderung und für das Wiederausladen 
entrichten. 
(3) Verfügt der Absender auf die Aufforderung der Eisenbahn über das 
Gut, legt aber das etwa ausgestellte Frachtbriefduplikat oder den Aufnahmeschein 
nicht vor, so darf er weder die Person des Empfängers noch den Bestimmungs- 
ort ändern. 
(4) Verfügt der Absender der Aufforderung ungeachtet nicht über das Gut, 
so ist damit nach den Vorschriften im § 81 zu verfahren.
	        
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