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Anlage C.
Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung
zugelassene Gegenstände. ·
(§ 54 Abs. (2) A.)
I. Explosionsgefährliche Gegenstände.
Ia. Sprengstoffe.
Zur Beförderung sind zugelassen:
A. Sprengmittel.
bisher Anlage B. Nr. XXXVc 1. Gruppe. Handhabungssichere Sprengstoffe, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert
werden dürfen.
a) Ammoniaksalpetersprengstoffe (vorwiegender Bestandteil: Ammoniaksalpeter),
die 48 Stunden bei 75° gelagert keine Stickoxyde abspalten, auch vor und nach
der Lagerung bei Stoß, Reibung oder Entzündung sich nicht gefährlicher erweisen
als Donarit von folgender Zusammensetzung: 80 Prozent Ammoniaksalpeter,
12 Prozent Trinitrotoluol, 4 Prozent Roggenmehl und 4 Prozent mit Kollodiumwolle
gelatiniertem Nitroglyzerin, und zwar:
Ammonkarbonit (Gemenge von Ammodniaksalpeter, Pflanzenmehlen,
höchstens 10 Prozent Kalisalpeter und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle
gelatiniertem Nitroglyzerin, auch mit Zusatz von Ruß).
Ammonfördit (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Zusätzen von Diphenylamin,
Pflanzenmehlen, Glyzerin, Chlorkalium und höchstens 4 Prozent
mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
Ammon-Nobelit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, Alkalichloriden,
Alkalioxalaten und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle
gelatiniertem Nitroglyzerin).
Ammon-Nobelit 1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Magnesit, Alkalichloriden,
höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, höchstens 12 Prozent Trinitrotoluol
und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat).
Ammon-Tremonit oder Gesteins-Tremonit mit oder ohne die angehängten
Zahlen I, II, III usw. (Gemenge von mindestens 51 Prozent
Ammoniaksalpeter, höchstens 5 Prozent gelatiniertem Dinitroglyzerin und
höchstens 5 Prozent Kali- oder Natron- oder Barytsalpeter oder einem
Gemenge dieser Salpeterarten, ferner von flüssigen oder festen aromatischen
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