Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Anlage  C.

Vorschriften  über  bedingungsweise  zur  Beförderung
zugelassene  Gegenstände.  ·
(§ 54 Abs. (2) A.)



I.  Explosionsgefährliche  Gegenstände.
Ia.  Sprengstoffe.
Zur  Beförderung  sind  zugelassen:

A.  Sprengmittel.
bisher Anlage B. Nr. XXXVc  1.  Gruppe.  Handhabungssichere  Sprengstoffe,  die  in  unbeschränkten  Mengen  als  Stückgut  befördert
  werden  dürfen.  

  a)  Ammoniaksalpetersprengstoffe  (vorwiegender  Bestandteil:  Ammoniaksalpeter),
die  48  Stunden  bei  75°  gelagert  keine  Stickoxyde  abspalten,  auch  vor  und  nach
der  Lagerung  bei  Stoß,  Reibung  oder  Entzündung  sich  nicht  gefährlicher  erweisen
als  Donarit  von  folgender  Zusammensetzung:  80  Prozent  Ammoniaksalpeter,
12  Prozent  Trinitrotoluol,  4  Prozent  Roggenmehl  und  4  Prozent  mit  Kollodiumwolle
  gelatiniertem  Nitroglyzerin,  und  zwar:

Ammonkarbonit  (Gemenge  von  Ammodniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,
höchstens  10  Prozent  Kalisalpeter  und  höchstens  4  Prozent  mit  Kollodiumwolle
  gelatiniertem  Nitroglyzerin,  auch  mit  Zusatz  von  Ruß).

Ammonfördit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  mit  Zusätzen  von  Diphenylamin,
  Pflanzenmehlen,  Glyzerin,  Chlorkalium  und  höchstens  4  Prozent
mit  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin).

Ammon-Nobelit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen,  Alkalichloriden,
  Alkalioxalaten  und  höchstens  4  Prozent  mit  Kollodiumwolle
gelatiniertem  Nitroglyzerin).

Ammon-Nobelit  1  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Magnesit,  Alkalichloriden,
  höchstens  10  Prozent  Kalisalpeter,  höchstens  12  Prozent  Trinitrotoluol
  und  höchstens  0,5  Prozent  Kaliumpermanganat).

Ammon-Tremonit  oder  Gesteins-Tremonit  mit  oder  ohne  die  angehängten
  Zahlen  I,  II,  III  usw.  (Gemenge  von  mindestens  51  Prozent
Ammoniaksalpeter,  höchstens  5  Prozent  gelatiniertem  Dinitroglyzerin  und
höchstens  5  Prozent  Kali-  oder  Natron-  oder  Barytsalpeter  oder  einem
Gemenge  dieser  Salpeterarten,  ferner  von  flüssigen  oder  festen  aromatischen

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