Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(2) Bei den detonierenden Zündschnüren der Ziffer 2c muß auf dem Fracht- 
briefe durch einen von der Eisenbabn anerkannten Chemiker bescheinigt sein, daß die Beschaffen- 
heit des Sprengstoffs den Bedingungen unter lb Ziffer 2c in Anlage C zur Eisenbahn 
Verkehrsordnung entspricht. 
(3) Bei den nicht sprengkräftigen Zündungen der Ziffer 3 hat der Absender 
im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der 
Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung 
hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit dem 
Zeichen ... verschlossene Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in Anlage C 
zur Eisenbahn -Verkehrsordnung unter lb für nicht sprengkräftige Zündungen ge- 
troffenen Vorschriften entspricht. 
(4) Bei den sprengkräftigen Zündungen der Liffer 4 muß der Frachtbrief eine 
vom Absender und von einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker ausgestellte Be- 
scheinigung über die Beachtung der in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib 
für sprengkräftige Zündungen getroffenen Verpackungsvorschriften enthalten. Bei den spreng- 
kräftigen Zündungen unter Ziffer 4c bis e muß außerdem durch einen von der Eisen- 
bahn anerkannten Chemiker bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit der Sprengstoffe den Be- 
stimmungen für reine Pikrinsäure entspricht. 
(3) Bei der Munition der Ziffer 5 hat der Absender im Frachtbriefe zu be- 
scheinigen, daß die Sendung nach der Vorschrift unter Ib in Anlage C zur Eisenbahn-Ver- 
kehrsordnung verpackt ist. Bei den Sprengladungen unter a muß außerdem durch einen 
von der Eisenbahn anerkannten Chemiker auf dem Frachtbriefe bescheinigt sein, daß die Be- 
schaffenheit der Sprengstoffe den Bedingungen unter lb 5a entspricht. Bei der Weiter- 
beförderung von Teilsendungen von Sprengladungen durch andere Absender als die her- 
stellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers 
abgesehen werden, wenn der Absender auf dem Frachtbrief erklärt, daß die Sprengladungen einer ge- 
prüften und bescheinigten Lieferung entstammen. Auf Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen. 
(6) Bei den Patronen für Handfeuerwaffen der Ziffer 6 hat der Absender 
im Frachtbrief eine Erklärung zu unterzeichnen, in der auch das Zeichen der Plombe, des 
Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten: 
 „Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit 
dem Zeichen ... verschlossene Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in 
der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib für Patronen für Hand- 
feuerwaffen getroffenen Vorschriften entspricht." 
(7) Bei geladener Geschützmunition der Ziffer 7 ist eine durch einen von der 
Eisenbahn anerkannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung beizufügen, daß die in der Munition 
befindlichen Spreng- oder Schießmittel von guter Beschaffenheit und Lagerbeständigkeit sind, 
daß sie in den Geschossen und Hülsen sicher festgelegt sind, und daß die Verpackung der 
Munition den in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib zu 7 Abs. (2) bis (5) 
getroffenen Vorschriften entspricht. Außerdem muß ein vom Fabrikanten ausgestelltes, amtlich 
beglaubigtes Ursprungszeugnis beigefügt werden.
	        
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