Gesellschaft § 728—733
Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters
den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich :) anzuzeigen
und, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die
seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte
fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit
ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter
find in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen
übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit
als fortbestehend.
728. Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Konkurses
über Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst.?) Die Vorschriften
des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 finden Anwendung.
§ 729. Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch
Kündi gung aufgelsst, so gilt die einem Gesellschafter durch den
Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung zu seinen
Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis
erlangt oder die Auflösung kennen muß.30)
7380. Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung
des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern
statt.
Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die da zu
erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung
und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als
fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es
erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage zustehende
Befugnis zur GEeschäftsführung erlischt jedoch,
wenn nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung
der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflö-=sung
’an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
8 731. Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung in Gemäßheit der 88 732 bis 735. Im übrigen
gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.1)
8 732. Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung
überlassen hat,““) sind ihm zurückzugeben. Für einen durch
Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann
er nicht Ersatz verlangen.
733. Aus dem Gesellschaftsvermögen find zunächst die gemeinschaftlichen
Schulden mit Einschluß derjenigen zu berichtigen.e) welche
den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind ) oder
für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner
haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so
ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden
Gesellschaftsvermögen find die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen,
die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den fie
zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der
Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung
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