Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 249 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 5. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der 
Internationalen Photographischen Ausstellung zu Dresden 1909. S. 249 — Bekanntmachung, 
betreffend benachbarte Orte im Wechsel- und Scheckverkehre. S. 249. — Bekanntmachung, 
betreffend die Eisenbahnbeförderung von Stickstofftetroxyd. S. 258. 
  
  
  
  
(Nr. 3562.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Internationalen Photographischen Ausstellung zu Dresden 
1909. Vom 9. Januar 1909. 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vorge- 
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in 
diesem Jahre in Dresden stattfindende Internationale Photographische Ausstellung. 
Berlin, den 9. Januar 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg. 
  
.—— 
  
(Nr. 3563.) Bekanntmachung, betreffend benachbarte Orte im Wechsel- und Scheckverkehre. 
Vom 9. Januar 1909. 
Auf Grund des Artikel 91 a Abs. 2 der Wechselordnung (Reichs-Gesetzbl. 1908 
S. 327) sowie des § 16 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 des Scheckgesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. 1908 S. 71) hat der Bundesrat beschlossen, daß die in dem nachstehen- 
den Verzeichnis unter einer Nummer aufgeführten Orte als benachbart im Sinne 
der Vorschriften des Artikel 91 a Abs. 1 der Wechselordnung sowie des § 16 Abs. 2 
und des § 30 Abs. 2 des Scheckgesetzes anzusehen sind. 
Berlin, den 9. Januar 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Nieberding. 
  
Reichs- Gesetbl. 1909. 35 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Januar 1909.
	        
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