Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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V. Aufstellung. 
§ 15. 
Aufstellungsort. 
1. Dampfkessel für mehr als 6 Atmosphären Überdruck und solche, bei 
welchen das Produkt aus der Heizfläche (§ 3 Abs. 3) in Ouadratmeter und 
der Dampfspannung in Atmosphären Überdruck für einen oder mehrere gleich- 
zeitig im Betriebe befindliche Kessel zusammen mehr als 30 beträgt, dürfen unter 
Räumen, die häufig von Menschen betreten werden, nicht aufgestellt werden. Das 
Gleiche gilt für die Aufstellung von Dampfkesseln über Räumen, die häufig von 
Menschen betreten werden, mit Ausnahme der Aufstellung über Kellerräumen. 
Innerhalb von Betriebsstätten und in besonderen Kesselräumen ist die Aufstellung 
solcher Dampfkessel unzulässig, wenn die Räume mit fester Wölbung oder fester 
Balkendecke versehen sind. Feste Konstruktionsteile über einem Teile des Kessel- 
raums, die den Zwecken der Rostbeschickung dienen, sind nicht als feste Balken- 
decken anzusehen. Trockeneinrichtungen oberhalb des Dampfkessels sowie das 
Trocknen auf dem Kessel sind nicht zulässig. Bei eingemauerten Dampfkesseln, 
deren Plattform betreten wird, muß oberhalb derselben eine mittlere verkehrsfreie 
Höhe von mindestens 1 800 Millimeter vorhanden sein. 
2. Dampfkessel, die in Bergwerken unterirdisch oder auf Kraftfahrzeugen 
aufgestellt werden, und solche, welche ausschließlich aus Wasserrohren von weniger 
als 100 Millimeter Lichtweite oder aus derartigen Rohren und den zu ihrer 
Verbindung angewendeten Rohrstücken bestehen, unterliegen den vorstehenden Be- 
stimmungen nicht, Dampfkessel letzterer Art auch dann nicht, wenn sie mit 
Schlammsammlern und mit Oberkesseln, die nur als Dampfsammler dienen, 
versehen sind. Auf Wasserkammerrohrkessel mit Rohren unter 100 Millimeter 
Lichtweite finden die Bestimmungen des Abs. 1 dann keine Anwendung, wenn 
ihre Rohre nahtlos hergestellt sind, die Wandungen ihrer Oberkessel von den 
Heizgasen nicht berührt werden und ihr Dampfdruck 6 Atmosphären Überdruck 
nicht übersteigt. 
§ 16. 
Kesselmauerung. 
Zwischen dem Mauerwerke, das den Feuerraum und die Feuerzüge fest- 
stehender Dampfkessel einschließt, und den dieses umgebenden Wänden muß ein 
Zwischenraum von mindestens 80 Millimeter verbleiben, der oben abgedeckt und 
an den Enden verschlossen werden darf. Die Feuerzüge müssen durch genügend 
weite Einfahröffnungen zugänglich und in der Regel so groß bemessen sein, daß 
sie befahrbar sind. Werden die Feuerzüge benachbarter Kessel durch eine gemein- 
same Mauer getrennt, so ist diese mindestens 340 Millimeter dick herzustellen. 
Das Kesselmauerwerk darf nicht zur Unterstützung von Gebäudeteilen benutzt werden.
	        
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