Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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f) Ifd. Nr. 15. Die Nummer ist ganz zu streichen. 
g) lfd. Nr. 18. Hinter „Torpedoausstoß"“ ist anzufügen: 
„ , fertige Pistolenschlösser der Gefechtspistolen für Torpedos, Zündpatronen für Tor- 
pedos, Abzugspatronen für elektrischen Abzug, Zeitzünder, Glühzünder und Pulver- 
patronen für Torpedoausstoß.“ 
h) Ifd. Nr. 19. Die Angaben sind zu streichen; dafür ist zu setzen: 
„ 19. Fertige transport- und rohrsichere Geschoßzünder mit Sprengkapsel und Zündladungs. 
körpern, ferner Sprengkapseln und sonstige Zündungen für brisante Sprengstoffe 
(ausschließlich Zündladungen zu Geschoßzündern, siehe unter A 4).“ 
i) Ifd. Nr. 32. Die Nummer ist ganz zu streichen. 
  
  
  
2. Ferner hat auf Grund derselben Vorschrift der Königlich Preußische 
Kriegsminister bestimmt, daß die Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung 
in folgender Weise geändert wird: 
I. Abschnitt A. 
a) Ifd. Nr. 2. Hinter „Kammerhülsen“ ist einzuschalten: 
„Kammerhülsenladungen,“. 
b) Ifd. Nr. 3, 5, 6 und 7 sind zu streichen, dafür ist aufzunehmen: 
„ 3. Sprengpatronen, Sprengbüchsen, Sprengpatronen M/03 mit eingesetzter ge- 
ladener Detonationsbüchse oder letztere für sich allein, andere Körper aus 
gepreßter  (gemahlener), trockener, wasserdicht überzogener Schießbaum- 
wolle (Schießwolle) ohne Zünder. 
4. Fertig geladene und verlötete Sprengbüchsen, sowie fertig geladene und ver- 
Packte Ersatzdetonationsladungen für Gefechtspistolen. 
5. Fertig geladene, durch Scherstifte und Sicherheitsbolzen gesicherte und einzeln 
in vorgeschriebene Packgefäße verpackte Netzscheren n/M.“ 
II. Abschnitt B. 
a) In der Überschrift ist hinter „22a“ hinzuzufügen: 
„und 22b“. 
b) Ifd. Nr. 1. Hinter „solchen“ ist hinzuzufügen: 
„sowie Kanonenschläge 05“. 
c) Ifd. Nr. 1b, 2, 3, 4 und 5. Die Nummern sind zu streichen; dafür ist 
zu setzen: 
„ Ib. Geladene Geschosse mit Zünder oder mit Zünder und Zünd- 
ladung, oder geladene Geschosse ohne Zünder und   
ohne Zündladung,    (mit sichernden Abschlusse der Sprengladungen*) 
2. geladene Gesechtsköpse fũr Torpedos ohne geladene Ge-    (mit sichernden Abschlusse der Sprengladungen*) 
fechtspistole,   
3. geladene Minen ohne Sprengbüchsen, 
4. Geschosse, deren Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen Sprengstoff fest- 
gelegt ist, ohne Sprengladung und ohne Zünder oder derartige Geschosse 
(auch solche ohne Sprengstoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter Boden- 
kammerfüllung, ohne Kammerhülsenladung und ohne Zünder, aber mit 
abdichtender Verschlußschraube. 
5. Granatfüllung 88, Füllpulver 02, Sprengladungen aus Granatlüllung 88 oder 
Füllpulver 02 und Sprengmunition 88.“ 
  
 
	        
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