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f) Ifd. Nr. 15. Die Nummer ist ganz zu streichen.
g) lfd. Nr. 18. Hinter „Torpedoausstoß"“ ist anzufügen:
„ , fertige Pistolenschlösser der Gefechtspistolen für Torpedos, Zündpatronen für Tor-
pedos, Abzugspatronen für elektrischen Abzug, Zeitzünder, Glühzünder und Pulver-
patronen für Torpedoausstoß.“
h) Ifd. Nr. 19. Die Angaben sind zu streichen; dafür ist zu setzen:
„ 19. Fertige transport- und rohrsichere Geschoßzünder mit Sprengkapsel und Zündladungs.
körpern, ferner Sprengkapseln und sonstige Zündungen für brisante Sprengstoffe
(ausschließlich Zündladungen zu Geschoßzündern, siehe unter A 4).“
i) Ifd. Nr. 32. Die Nummer ist ganz zu streichen.
2. Ferner hat auf Grund derselben Vorschrift der Königlich Preußische
Kriegsminister bestimmt, daß die Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung
in folgender Weise geändert wird:
I. Abschnitt A.
a) Ifd. Nr. 2. Hinter „Kammerhülsen“ ist einzuschalten:
„Kammerhülsenladungen,“.
b) Ifd. Nr. 3, 5, 6 und 7 sind zu streichen, dafür ist aufzunehmen:
„ 3. Sprengpatronen, Sprengbüchsen, Sprengpatronen M/03 mit eingesetzter ge-
ladener Detonationsbüchse oder letztere für sich allein, andere Körper aus
gepreßter (gemahlener), trockener, wasserdicht überzogener Schießbaum-
wolle (Schießwolle) ohne Zünder.
4. Fertig geladene und verlötete Sprengbüchsen, sowie fertig geladene und ver-
Packte Ersatzdetonationsladungen für Gefechtspistolen.
5. Fertig geladene, durch Scherstifte und Sicherheitsbolzen gesicherte und einzeln
in vorgeschriebene Packgefäße verpackte Netzscheren n/M.“
II. Abschnitt B.
a) In der Überschrift ist hinter „22a“ hinzuzufügen:
„und 22b“.
b) Ifd. Nr. 1. Hinter „solchen“ ist hinzuzufügen:
„sowie Kanonenschläge 05“.
c) Ifd. Nr. 1b, 2, 3, 4 und 5. Die Nummern sind zu streichen; dafür ist
zu setzen:
„ Ib. Geladene Geschosse mit Zünder oder mit Zünder und Zünd-
ladung, oder geladene Geschosse ohne Zünder und
ohne Zündladung, (mit sichernden Abschlusse der Sprengladungen*)
2. geladene Gesechtsköpse fũr Torpedos ohne geladene Ge- (mit sichernden Abschlusse der Sprengladungen*)
fechtspistole,
3. geladene Minen ohne Sprengbüchsen,
4. Geschosse, deren Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen Sprengstoff fest-
gelegt ist, ohne Sprengladung und ohne Zünder oder derartige Geschosse
(auch solche ohne Sprengstoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter Boden-
kammerfüllung, ohne Kammerhülsenladung und ohne Zünder, aber mit
abdichtender Verschlußschraube.
5. Granatfüllung 88, Füllpulver 02, Sprengladungen aus Granatlüllung 88 oder
Füllpulver 02 und Sprengmunition 88.“