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(Nr. 3574.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 6. Februar 1909.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
1. In Nr. VII wird Abs. (2) gefaßt:
(2) Gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreini-
gungsmasse wird — sofern sie nicht in dichte Blechbehälter
verpackt zur Aufgabe gelangt — in bedeckten Wagen oder in
offenen Wagen unter gewöhnlichen Wagendecken befördert.
2. In Nr. XV wird Ziffer 1 Abs. (1) gefaßt:
(1) Wenn diese Stoffe in dichten, gut verschlossenen Ballons,
Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter unter
Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke, mit guten Hand-
haben versehene Übergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, Kübel oder
Kisten) fest eingesetzt sein.
3. In Nr. XXIII:
a) Im Abs. (1) werden die Worte „findet nur in offenen Wagen statt“
ersetzt durch „findet in der Regel in offenen Wagen statt“.
Am Schlusse wird hinzugefügt:
Bedeckte Wagen dürfen nur dann verwendet werden, wenn die
Packgefäße fest und völlig dicht sind, so daß sich ihr Inhalt nicht
durch Geruch bemerkbar macht. Vergleiche auch Abs. (3).
b) Der Eingang des Abs. (a) wird folgendermaßen gefaßt:
„Die Vorschriften im Abs. (1) gelten sinngemäß auch ... «
(usw. wie bisher).
4. In Nr. XXXVa, A zu 6 Abs. (1) wird der vorletzte Satz gefaßt:
Zum Verschluß der Kisten dürfen eiserne Nägel nur verwendet werden,
wenn sie verzinnt oder verzinkt sind.
5. In Nr. XXXVc wird hinter dem mit „Wetterastralit“ beginnenden Ab-
satz eingeschaltet:
Gelatine-Astralit (einem gelatinierten oder pulverförmigen Gemenge
von Ammoniaksalpeter, Kali- oder Natronsalpeter oder einem Ge-
mische von beiden, höchstens 50 Prozent Dinitrochlorhydrin, höchstens
5 Prozent Trinitroglyzerin, höchstens 2 Prozent Kollodiumwolle,
Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen und Nitroverbindungen der
aromatischen Reihe (wie Nitrotoluol, Dinitrotoluol und Nitro-
naphthalin)).