Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

2.  Die  Bestimmungen  des  §  21  Abs.  2  über  die  zulässige  Materialbeanspruchung
  alter  Dampfkessel  treten  sofort  in  Kraft.  Im  übrigen  treten  die
vorstehenden  Bestimmungen  erst  ein  Jahr  nach  ihrer  Veröffentlichung  in  Wirksamkeit.
  Dampfkessel,  die  bereits  vor  diesem  Zeitpunkte  nach  den  vorstehenden
Bestimmungen  gebaut  und  angelegt  werden,  sind  nicht  zu  beanstanden.

Berlin,  den  17.  Dezember  1908.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Bethmann  Hollweg.