2. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 über die zulässige Materialbeanspruchung
alter Dampfkessel treten sofort in Kraft. Im übrigen treten die
vorstehenden Bestimmungen erst ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung in Wirksamkeit.
Dampfkessel, die bereits vor diesem Zeitpunkte nach den vorstehenden
Bestimmungen gebaut und angelegt werden, sind nicht zu beanstanden.
Berlin, den 17. Dezember 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.