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XII. Im § 20 werden die Worte „Staaten des Bundes“ und „der Bundes-
Stempelabgabe“ durch die Worte „Bundesstaaten“ und „des Wechhsel-
stempels“ ersetzt.
XIII. Der § 22 wird durch folgende als Abs. 2 des § 28 einzuschaltende
Vorschriften ersetzt.
Der Bundesrat erläßt insbesondere die Anordnungen wegen der
Anfertigung und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu
verwendenden Stempelmarken und gestempelten Vordrucke sowie die
Vorschriften über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt
die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken und Vor-
drucke Erstattung zulässig ist.
XIV. An die Stelle des § 24 treten folgende Vorschriften:
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung:
1. auf Verpflichtungsscheine über die Zahlung von Geld, sofern
sie durch Indossament übertragen werden können,
2. auf Anweisungen über die Zahlung von Geld, sofern sie
durch Indossament übertragen werden können oder auf den
Inhaber lauten oder sofern die Zahlung an jeden Inhaber
bewirkt werden kann.
Es macht keinen Unterschied, ob die im Abs. 1 bezeichneten Ur-
kunden in Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden.
Befreit von der Stempelabgabe sind Schecks mit der im § 29
Abs. 2 des Scheckgesetzes vorgesehenen Ausnahme sowie die statt der
Barzahlung dienenden auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen, die nicht
Schecks sind. Eine auf die Urkunde gesetzte Annahmeerklärung macht
den Scheck oder die Platzanweisung steuerpflichtig, sofern der Annahme-
erklärung rechtliche Wirkung zukommt. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe
der Akzeptant den Scheck oder die Platzanweisung aus den Händen gibt.
In welchen Fällen Anweisungen, die an einem Nachbarorte des
Ausstellungsorts zahlbar sind, den Platzanweisungen gleich zu achten sind,
bestimmt der Bundesrat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse.
XV. Der § 25 erhält folgende Fassung:
Urkunden, welche nach diesem Gesetze stempelpflichtig sind oder auf
welche die in diesem Gesetze vorgesehenen Stempelbefreiungen Anwen-
dung finden, sind in den einzelnen Bundesstaaten keiner Abgabe unter-
worfen.
Auch von den auf derartige Urkunden gesetzten Übertragungs-
vermerken, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus diesen
Papieren bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht
erhoben werden. Auf Proteste findet diese Vorschrift keine Anwendung.
XVI. Der § 26 wird aufgehoben.