— 340 —
gefährlicher erweisen als staubfein gemahlenes Jagdpulver von folgender
Zusammensetzung: 75 Prozent Kalisalpeter, 10 Prozent Schwefel und
15 Prozent Faulbaumkohle.
In f lautet der Eingang:
Proben anderer, neuer Sprengstoffe bis usw. wie bisher.
II. Eingangsbestimmungen. B. Schießmittel.
In der 1. Gruppe wird:
1. im Abs. (1) der Unterabsatz a gefaßt:
a) Die Abspaltung von Stickoxyd während einer zweistündigen Er-
hitzung auf 132 ° darf für 1 g Nitrozellulose nicht mehr als
3 ccm betragen;
und
2. im Abs. (3) a, statt der Worte „mindestens 3 Stunden“ gesetzt:
mindestens 1 Stunde
III. Beförderungsvorschriften.
1. Im ersten Absatze der Eingangsbestimmungen wird vor dem letzten
Satze eingeschaltet:
Die Überkiste muß die deutliche haltbare Aufschrift „Sprengstoff-
proben. 1. Gruppe.“ tragen.
2. Im Abschnitt A. Verpackung. „2. Gruppe der Sprengmittel.“
wird folgende neue Ziffer 4 eingeschaltet:
4. Triplastit d muß in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter
fest verpackt sein. Statt der Holzbehälter können auch sogenannte
amerikanische Pappefässer verwendet werden. Der Inhalt des Be-
hälters darf höchstens 25 kg betragen. Die Behälter müssen die deut-
liche, haltbare Aufschrift tragen: „Sprengstoff Triplastit. 2. Gruppe.“
3. Im Abschnitt A. Verpackung. „Schießmittel.“ hat die Überschrift
bei d zu lauten:
d) Ausnahmen von den Vorschriften unter a und c für Schieß-
mittel der 2. Gruppe und für gut durchgelatinierte Pulver-
fäden, sowie für daraus hergestellte Fabrikate in Fracht-
stücken von höchstens 200 kg Gewicht.
4. Im Abschnitt A. Verpackung. „Andere explosionsfähige Stoffe.“
wird als Abs. (2) hinzugefügt:
(2) Die Behälter müssen die deutliche, haltbare Aufschtift tragen:
„Explosionsfähige, nicht selbstentzündliche chemische Produkte.“
5. Abschnitt C. ,,Bescheinigungen. Frachtbriefe.“ Abs. (1) wird am
Schlusse durch folgenden Zusatz ergänzt:
Bei nitrierten Chlorhydrinen ist nur die letztere Bescheinigung er-
forderlich.