Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

3. Bei der Schmiedeprobe müssen Längsstreifen von ungefähr 50 mm Breite im 
rotwarmen Zustande mit der Hammerfinne quer zur Walzrichtung mindestens auf das 1½ fache 
ihrer Breite ausgebreitet werden können, ohne an den Kanten und auf der Fläche Risse zu erhalten. 
Bei der Lochprobe dürfen Streifen, die im rotwarmen Zustand in einer Entfernung 
vom Rande gleich der halben Dicke des Streifens mit einem konischen Lochstempel gelocht werden, 
vom Loche nach der Kante nicht aufreißen. 
Der Lochstempel soll bei etwa 50 mm Länge für alle Blechdicken einen kleinsten Durch- 
messer von etwa 10 mm und einen größten Durchmesser von etwa 20 mm haben. 
B. Winkeleisen. 
I. Art der Proben. 
1. Biegeprobe (siehe B III. 1). 
2. Schmiede- und Lochprobe (siehe B III. 2). 
II. Anzahl der Probestücke. 
25 Prozent der abzunehmenden Stücke. 
III. Anforderungen. 
1. Im kalten Zustande sollen sich die Schenkel des Winkeleisens mindestens um 18° 
unter der Presse auseinanderbiegen und abgeschnittene Längsstreifen 
bei Dicken von 8 bis 12 mm um 50°, 
〃 〃 über 12 〃 16 〃 〃  35°, 
〃 〃 〃 16 〃 21 〃 〃  25°, 
〃 〃   〃 21 〃 25  〃  〃  15° 
zusammenbiegen lassen. Bei diesen Proben dürfen sich in der Kehle und in den Schenkeln nur 
Anfänge von Rissen zeigen. 
2. Beim Schmieden und Lochen sollen Schenkelstreifen denselben Anforderungen wie 
Blechstreifen (vergleiche A IV. 3) entsprechen. 
C. Nieteisen. 
I. Art der Proben. 
1. Zugprobe (siehe C III. 1). 
2. Biegeprobe (siehe C III. 2). 
3. Stauch- und Lochprobe (siehe C III. 3). 
II. Anzahl der Probestücke. 
4 Prozent der abzunehmenden Stücke. 
4.
	        
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