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Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs, über die zur Verwendung ge-
langenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen
sowie die geschäftlichen Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher vorzulegen.
Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte über Traubenmaische, Traubenmost, Wein,
Schaumwein, weinhaltige oder dem Weine ähnliche Getränke vermitteln, sind
verpflichtet, Auskunft über die von ihnen vermittelten Geschäfte zu erteilen sowie
die geschäftlichen Aufzeichnungen und Bücher vorzulegen. Die Erteilung von
Auskunft kann jedoch verweigert werden, soweit derjenige, von welchem sie ver-
langt wird, sich selbst oder einem der im § 51 Nr. 1 bis 3 der Strafprozeß-
ordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zu-
ziehen würde.
§ 24.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrig-
keiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch
die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich
der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu ent-
halten. Sie sind hierauf zu beeidigen.
§ 25.
Der Vollzug des Gesetzes liegt den Landesregierungen ob.
Der Bundesrat stellt die zur Sicherung der Einheitlichkeit des Vollzugs
erforderlichen Grundsätze, insbesondere für die Bestellung von geeigneten Sach-
verständigen und die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit fest. Er ist ermächtigt,
Vorschriften für die jährliche Feststellung der Traubenernte sowie über Zeitpunkt,
Form und Inhalt der nach § 3 Abs. 4 vorgeschriebenen Anzeige zu erlassen.
Die weiter erforderlichen Vorschriften zur Sicherung des Vollzugs werden
durch die Landeszentralbehörden oder die von diesen ermächtigten Landesbehörden
erlassen.
Die Landeszentralbehörden sind außerdem ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Reichskanzler die Grenzen der am Weinbaue beteiligten Gebiete zu be-
stimmen (§ 3 Abs. 3).
Deer Reichskanzler hat die Ausführung des Gesetzes zu überwachen und
insbesondere auf Gleichmäßigkeit der Handhabung hinzuwirken.
§ 26.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu drei-
tausend. Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer vorsätzlich den Vorschriften des § 2 Satz 2, des § 3 Abs. 1 bis 3,
5, 6, der §§ 4, 9, des § 11 Abs. 4, der §§ 13, 15 oder den gemäß
§ 12 für die Herstellung und Behandlung von Traubenmost oder
Traubenmaische geltenden Vorschriften oder den auf Grund des § 4
Abs. 1 Satz 2, des § 10 Abs. 2, des § 11 Abs. 2 oder des § 16 vom
Bundesrat erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;