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Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt, soweit
nicht die Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen. Die Vorschriften der §§ 16, 17
des Gesetzes vom 14. Mai 1879 finden auch bei Strafverfolgungen auf Grund
der Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Durch die Landesregierungen kann
jedoch bestimmt werden, daß die auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Geld-
strafen in erster Linie zur Deckung der Kosten zu verwenden sind, die durch die
Bestellung von Sachverständigen auf Grund des § 21 dieses Gesetzes entstehen.
Die Verwendung erfolgt in diesem Falle durch die mit dem Vollzuge des Gesetzes
betrauten Landeszentralbehörden, durch welche die etwa verbleibenden Überschüsse
auf die nach § 17 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 in Betracht kommenden
Kassen zu verteilen sind.
§ 33.
Der Bundesrat ist ermächtigt, im Großherzogtume Luxemburg gewonnene
Erzeugnisse des Weinbaues den inländischen gleichzustellen, falls dort ein diesem
Gesetz entsprechendes Weingesetz erlassen wird.
§ 34.
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1909 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein,
weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl.
S. 175) außer Kraft. .
Der Verkehr mit Getränken, die bei der Verkündung dieses Gesetzes nach-
weislich bereits hergestellt waren, ist jedoch nach den bisherigen Bestimmungen
zu beurteilen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. ·
Gegeben Neues Palais, den 7. April 1909.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.