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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 21.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Angoraziegen aus dem Schutzgebiete Deutsch-Südwest-
afrika. S. 403. — Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus
dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika. S. 404.
(Nr. 3599.) Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Angoraziegen aus dem Schutzgebiete
Deutsch-Südwestafrika. Vom 15. Februar 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen für das Deutsch-Südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund §§ 1, 6 des
Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs,
was folgt:
§ 1.
Die Ausfuhr von Angoraziegen aus dem Schutzgebiet ist verboten.
§ 2.
Wer entgegen der Vorschrift dieser Verordnung Angoraziegen ausführt,
wird mit einem Jahre Gefängnis und einer Geldstrafe von 10 000 Mark bestraft.
§ 3.
Die Bestimmung des § 1 findet keine Anwendung auf die Ausfuhr von
Angoraziegen nach benachbarten Staaten und Kolonien, in denen gleichfalls ein
gesetzliches Verbot für die Ausfuhr von Angoraziegen unter Androhung ent-
sprechender Strafen und mit der Maßgabe besteht, daß durch eine gleichartige
Ausnahmebestimmung die Ausfuhr in das Deutsch-Südwestafrikanische Schutzgebiet
gewährleistet wird.
§ 4.
Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Reichs-
kanzler (Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Februar 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Dernburg.
Reichs-Gesehbl. 1909. 64
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1909.