Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 403 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
 Nr 21. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Angoraziegen aus dem Schutzgebiete Deutsch-Südwest- 
afrika. S. 403. — Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus 
dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika. S. 404. 
  
  
(Nr. 3599.) Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Angoraziegen aus dem Schutzgebiete 
Deutsch-Südwestafrika. Vom 15. Februar 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen für das Deutsch-Südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund §§ 1, 6 des 
Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, 
was folgt: 
§ 1. 
Die Ausfuhr von Angoraziegen aus dem Schutzgebiet ist verboten. 
§ 2. 
Wer entgegen der Vorschrift dieser Verordnung Angoraziegen ausführt, 
wird mit einem Jahre Gefängnis und einer Geldstrafe von 10 000 Mark bestraft. 
§ 3. 
Die Bestimmung des § 1 findet keine Anwendung auf die Ausfuhr von 
Angoraziegen nach benachbarten Staaten und Kolonien, in denen gleichfalls ein 
gesetzliches Verbot für die Ausfuhr von Angoraziegen unter Androhung ent- 
sprechender Strafen und mit der Maßgabe besteht, daß durch eine gleichartige 
Ausnahmebestimmung die Ausfuhr in das Deutsch-Südwestafrikanische Schutzgebiet 
gewährleistet wird.  
 
§ 4. 
Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Reichs- 
kanzler (Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Februar 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Dernburg. 
  
 
Reichs-Gesehbl. 1909. 64 
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1909.
	        
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