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Auf andere als die genannten Tage findet auch die Vorschrift des Landrechts Thl. 1.
Tit. 56, §. 7 in Betreff der Ungültigkeit der an Sonn= und Feiertagen ausgesprochenen
Urtheile in bürgerlichen Rechtssachen keine Anwendung.
Unser Minister der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 30. Mai 1858.
Wilhelm.
Der Justiz-Minister:
Wächter-Spittler.
Auf Befehl des Königs:
der Chef des Geheimen-Cabinets-Maueler.
B) Königliche Verordnung,
betreffend den Zeitpunkt des jährlichen Beginns der Gerichts-Ferien.
Wilheln,
oon Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zu Vollziehuug des Art. 1, Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Mai l. J. in Beiref
der Einführung von Gerichts-Ferien verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Un—
seres Geheimen-Rathes, wie folgt: Au
Die Gerichts-Ferien beginnen alljährlich mit dem 15. Juli und gehen mit dem 25.
gust zu Ende.
Unser Minister der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt-Gegeben,
Stuttgart den 10. Juni 1858.
Wilhem.
s:
Der Justiz-Minister:
Wächter-Spittler. Auf Befehl des König! P°4n
Für den Chef des Geheimen-Cabin
Der Geheime Legations-Rat
Gros.