Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Auf  andere  als  die  genannten  Tage  findet  auch  die  Vorschrift  des  Landrechts  Thl.  1.
Tit.  56,  §.  7  in  Betreff  der  Ungültigkeit  der  an  Sonn=  und  Feiertagen  ausgesprochenen

Urtheile  in  bürgerlichen  Rechtssachen  keine  Anwendung.
Unser  Minister  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  30.  Mai  1858.

Wilhelm.
Der  Justiz-Minister:
Wächter-Spittler.
Auf  Befehl  des  Königs:
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets-Maueler.


B)  Königliche  Verordnung,
betreffend  den  Zeitpunkt  des  jährlichen  Beginns  der  Gerichts-Ferien.

Wilheln,
oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Zu  Vollziehuug  des  Art.  1,  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  l.  J.  in  Beiref
der  Einführung  von  Gerichts-Ferien  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Un—

seres  Geheimen-Rathes,  wie  folgt:  Au
Die  Gerichts-Ferien  beginnen  alljährlich  mit  dem  15.  Juli  und  gehen  mit  dem  25.

gust  zu  Ende.
Unser  Minister  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt-Gegeben,

  Stuttgart  den  10.  Juni  1858.
Wilhem.
s:

Der  Justiz-Minister:
Wächter-Spittler.  Auf  Befehl  des  König!  P°4n
Für  den  Chef  des  Geheimen-Cabin
Der  Geheime  Legations-Rat

Gros.