Metadaten : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Zeit  des  alten  deutschen  Reiches.  8  22.  17

Leitung  der  Reichshofkanzlei,  in  deren  Verhältnisse  jedoch  auch
die  Kaiser  nach  ihrem  Ermessen  eingriffen,  der  Reichstagskanzlei
und  der  Kammergerichtskanzlei  zu.

Die  Beendigung  der  kaiserlichen  Regierung  konnte  durch
Tod,  Abdankung  oder  Absetzung  erfolgen.  Absetzungen'!®  der
Könige  sind  im  Mittelalter  tatsächlich  vorgekommen.  Unter  dem
Einfluß  der  Rechtsbücher  entwickelte  sich  der  Grundsatz,  daß
dem  Fürstengericht  unter  Vorsitz  des  Pfalzgrafen  bei  Rhein  eine
Gerichtsbarkeit  über  Krone  und  Leben  des  Königs  zustehe.  Dieser
Grundsatz  fand  durch  die  Goldene  Bulle  eine  gesetzliche  Bestätigung.
  Der  Pfalzgraf  mußte  aber  seine  Jurisdiktion  auf  einem
Reichstage  und  in  Anwesenbeit  des  Königs  ausüben;  ein  Kontumazialverfahren
  war  also  ausgeschlossen  ?’.,  Die  späteren  Reichspublizisten
  waren  zweifelhaft,  ob  das  Absetzungsrecht  überhaupt
noch  bestände.  Jedenfalls  forderten  sie  für  die  Absetzung  des
Kaisers  nach  Analogie  der  Vorschriften  über  die  Absetzung  der
Reichsstände  einen  Beschluß  des  Reichstages  18,

Römischer  König  hieß  der  bei  Lebzeiten  des  Kaiser
designierte  und  erwählte  Nachfolger  desselben.  Die  Entscheidung
über  die  Wahl  und  die  Wahl  selbst  stand  den  Kurfürsten  zu  !®,
Der  Gewählte  beschwor  die  Wahlkapitulation,  wurde  sofort  gekrönt
  und  sukzedierte  beim  Tode  des  Kaisers  ohne  weiteres.
Im  Fall  der  Verhinderung  des  Kaisers  fungierte  er  als  Reichsverweser.


War  ein  römischer  König  nicht  vorhanden,  so  ging  die  Reichsregierung
  sowohl  im  Falle  des  Todes  des  Kaisers  als  bei  Minderjährigkeit
  und  Verhinderung  desselben  auf  die  Reichsvikarien
über?°,.  Reichsvikarien  waren  der  Pfalzgraf  bei  Rhein  und  der
Herzog  von  Sachsen.  Die  ihrer  Natur  nach  unteilbaren  Geschäfte
(z.  B.  die  Abhaltung  des  Reichstages,  die  Autorisation  des  Reichskammergerichts
  zur  Fortsetzung  seiner  Tätigkeit)  übten  beide
gemeinsam  aus,  für  die  übrigen  bestanden  getrennte  Bezirke.
Der  Pfalzgraf  hatte  die  Vikariatsrechte  in  partibus  Rheni  et
Sueviae  et  in  jure  Franconico,  der  Herzog  von  Sachsen  in  his
locis,  ubi  Saxonica  iura  servantur?!,  Die  streitigen  Grenzen  der
beiden  Vikariatsbezirke  wurden  im  Jahre  1750  durch  einen  Vergleich
  geregelt  ®®.

16  J,  Weizsäcker,  Der  Pfalzgraf  als  Richter  über  den  König,  Ablı.
Königl.  Ges.  d.  Wissenschaften  in  Göttingen  83.  O.  Harnack  in  Forschg.  z.
deutsch.  Gesch.  26  146  ff.  Schröder,  Deutsche  Rechtsgeschichte  492,  493;
v.  ec  te  Verantwortlichkeit  der  Monarchen  und  höchsten  Magistrate
(1  1108.

hi  Q.  B.  Dap:  5  8  3,  Schröder  a.  a.  O.  498.

1  Leist,  St.R.  8  68.  Gönner,  St.R.  $  106.

19  W.C.,  Art  UIS  11.

3°  Triepel,  Interregnum  30  ff.

21  G.  B.  Cap.  V  81  u.  2,

22  Gerstlacher,  Corp.  jur.  Germanici  8  406.