Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Ausnahmen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  können  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  zugelassen  werden  für  Arbeiten,  welche  in  Notfällen  oder  im
öffentlichen  Interesse  unverzüglich  vorgenommen  werden  müssen.  Die  Erlaubnis
darf  nicht  für  mehr  als  zwei  Stunden  täglich  und  höchstens  auf  die  Dauer  von
vierzehn  Tagen  erteilt  werden.

Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern.

§ 10.

In  Steinbrüchen  dürfen  Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter  nicht  bei
Abräumungsarbeiten,  bei  der  Steingewinnung  (§  9  Abs.  1)  oder  der  Rohaufarbeitung
  von  Steinen  beschäftigt  werden.  Als  Rohaufarbeitung  von  Steinen
im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gilt  auch  die  Herstellung  von  Chausseesteinen
(Schotter,  Klarschlag,  Knackschlag,  Kleinschlag)  in  solchen  Betrieben.  Die  höhere
Verwaltungsbehörde  kann  für  ihren  Bezirk  oder  Teile  desselben  gestatten,  daß
Arbeiterinnen  über  achtzehn  Jahre  mit  der  Herstellung  von  Chausseesteinen  beschäftigt
  werden;  die  Dauer  der  Beschäftigung  im  Steinbruche  darf  in  diesem
Falle  sechs  Stunden  täglich  nicht  übersteigen.

In  Steinhauereien  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nicht  bei  der  trockenen  Bearbeitung
  von  Sandstein,  Arbeiterinnen  auch  nicht  mit  anderen  Arbeiten  beschäftigt
  werden,  bei  denen  sie  der  Einwirkung  von  Steinstaub  ausgesetzt  sind.
Falls  jugendliche  Arbeiter,  wenn  auch  nur  während  eines  Teiles  des  Tages,  zur
Bearbeitung  von  feuchtem  Sandsteine  verwendet  werden,  so  dürfen  sie  nicht  länger
als  neun  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.

Außerdem  dürfen  in  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  Arbeiterinnen  und
jugendliche  Arbeiter  nicht  beim  Transport  oder  Verladen  von  Abraum,  Steinen
oder  Abfall  beschäftigt  werden.  Für  Schieferbrüche  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  Ausnahmen  dahin  zulassen,  daß  jugendliche  Arbeiter  beim  Transport
oder  Verladen  von  Steinen  mit  ihren  Kräften  angemessenen  Arbeiten  beschäftigt
werden  dürfen.

Schlußbestimmungen.

§ 11.

Als  Steinhauereien  gelten  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  auch
solche  Betriebe,  in  welchen  die  über  die  Rohaufarbeitung  hinausgehende  Bearbeitung
  der  Werkstücke  im  Steinbruch  erfolgt.

Die  Bestimmungen  der  §§  1,  2,  12  finden  auf  solche  Fälle  keine  Anwendung,
  in  welchen  Steinhauer  außerhalb  einer  regelmäßigen  Betriebsstätte,
z.  B.  auf  Bauten,  vorübergehend  beschäftigt  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1909.  77