Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 475 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
Nr 30. 
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Gerichts- 
kostengesetzes und der Gebührenordnung für. Rechtsanwälte. S. 475. 
  
(Nr. 3618.) Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeß- 
ordnung, des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechts- 
anwälte. Vom 1. Juni 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
 
 
 
Artikel I. 
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird dahin geändert: 
1.   Im § 23 Nr. 1 wird das Wort „dreihundert“ durch das Wort „sechs- 
hundert“ ersetzt. 
2.   Der § 58 erhält folgenden Abs. 2: 
Die Mitglieder können gleichzeitig Amtsrichter im Bezirke des Land- 
gerichts sein. 
3. Im § 71 werden hinter den Worten „die Zivilkammern“ die Worte 
„, einschließlich der Kammern für Handelssachen,“ eingestellt. 
4.   Als § 100 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen ge- 
bildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der 
Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 
5.   Im § 101 werden 
a) die Worte: „Vor die Kammer für Handelssachen gehören nach Maß- 
gabe der folgenden Vorschriften diejenigen den Landgerichten in erster 
Instanz zugewiesenen“ durch folgende Worte ersetzt:  
„Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen“, 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 78 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1909.