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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 30.
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Gerichts-
kostengesetzes und der Gebührenordnung für. Rechtsanwälte. S. 475.
(Nr. 3618.) Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeß-
ordnung, des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechts-
anwälte. Vom 1. Juni 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird dahin geändert:
1. Im § 23 Nr. 1 wird das Wort „dreihundert“ durch das Wort „sechs-
hundert“ ersetzt.
2. Der § 58 erhält folgenden Abs. 2:
Die Mitglieder können gleichzeitig Amtsrichter im Bezirke des Land-
gerichts sein.
3. Im § 71 werden hinter den Worten „die Zivilkammern“ die Worte
„, einschließlich der Kammern für Handelssachen,“ eingestellt.
4. Als § 100 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen ge-
bildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der
Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
5. Im § 101 werden
a) die Worte: „Vor die Kammer für Handelssachen gehören nach Maß-
gabe der folgenden Vorschriften diejenigen den Landgerichten in erster
Instanz zugewiesenen“ durch folgende Worte ersetzt:
„Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen“,
Reichs-Gesetzbl. 1909. 78
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1909.