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Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand er-
heben.
Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird
die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.
25. Im § 482 werden die Abs. 1, 2 gestrichen.
26. An die Stelle des zweiten Abschnitts des zweiten Buches der Zivil-
prozeßordnung treten folgende Vorschriften:
Verfahren vor den Amtsgerichten.
§ 495.
Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten finden die Vorschriften
über das Verfahren vor den Landgerichten Anwendung, soweit nicht
aus den allgemeinen Bestimmungen des ersten Buches, aus den nach-
folgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amts-
gerichte sich Abweichungen ergeben.
§ 496.
Die Zustellungen erfolgen unbeschadet der Vorschrift des § 317
Abs. 1 von Amts wegen.
Die Klage sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei,
die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gerichte schriftlich einzureichen
oder mündlich zum Protokolle des Gerichtsschreibers anzubringen. Die
Partei soll den Schriftsätzen, welche sie bei dem Gericht einreicht, die
für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beifügen.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung
unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, sofern die Zustellung dem-
nächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags
oder der Erklärung ein.
Wird eine Partei durch einen Anwalt vertreten, so genügt zum
Nachweise der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene
schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts.
Auf Bestimmung des Gerichts kann die Mitteilung von Anträgen
und Erklärungen ohne besondere Form erfolgen.
Die Ausfertigung der Urteile erfolgt, sofern nicht von der Partei
ein anderes beantragt wird, unter Weglassung des Tatbestandes und
der Entscheidungsgründe. Die Zustellung einer solchen Ausfertigung
steht in den Wirkungen der Zustellung des vollständigen Urteils gleich.
§ 497.
Ladungen durch die Parteien finden nicht statt. Die Termine
werden von Amts wegen bestimmt. Nach Bestimmung des Termins
ist die Ladung der Parteien durch den Gerichtsschreiber zu veranlassen.
Reichs-Gesetzbl. 1909 79