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sprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht
bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluß sich
für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige
Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die
Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt; mit der Ver-
kündung des Beschlusses gilt der Rechtsstreit als bei dem im Beschlusse be-
zeichneten Gericht anhängig. Der Beschluß ist für dieses Gericht bindend.
Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen
Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, welche bei dem im Beschlusse
bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen
Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
§ 506.
Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags
(§ 268 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Land-
erichte gehört, oder wird in Gemäßheit des § 280 die Feststellung eines
Rechtsverhältnisses beantragt, für welches die Landgerichte zuständig sind,
so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung
zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß sich für unzuständig zu
erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.
Die Vorschriften des § 505 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 finden ent-
sprechende Anwendung.
§ 507.
Die Vorschriften des § 297 und der §§ 348 bis 354 finden
keine Anwendung.
§ 508.
Der Gerichtsschreiber hat die Zustellung des Versäumnisurteils
zu vermitteln, sofern nicht die Partei, welche das Urteil erwirkt hat,
erklärt hat, selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen
zu wollen.
Die im § 339 Abs. 1 bezeichnete Frist beträgt eine Woche.
Eine Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht nach
§§ 505, 506 findet nur statt, wenn das Amtsgericht den Einspruch
für zulässig erachtet. Das Gericht, an welches der Rechtsstreit ver-
wiesen wird, ist an die Entscheidung des Amtsgerichts, durch welche
der Einspruch zugelassen wird, gebunden.
§ 509.
Beschließt das Gericht eine Beweiserhebung, so soll die Auf-
nahme des Beweises, soweit dies tunlich ist, sofort erfolgen, insbesondere
sollen Zeugen und Sachverständige, falls sie zur Stelle sind oder ihre
unverzügliche Gestellung möglich ist, sofort vernommen werden.