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§ 510.
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als
anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung
über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.
§ 510a.
Anträge sowie die Erklärungen über Annahme oder Zurückschiebung
zugeschobener Eide sind durch das Sitzungsprotokoll festzustellen; anstatt
der Feststellung genügt die Bezugnahme auf den Inhalt eines vorbe-
reitenden Schriftsatzes.
Sonstige Erklärungen einer Partei, insbesondere Geständnisse,
sind durch das Protokoll insoweit festzustellen, als das Gericht bei dem
Schlusse der mündlichen Verhandlung die Feststellung für angemessen
erachtet.
§ 510b.
Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann
der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die
Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist,
zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden; das Gericht hat
die Entschädigung nach freiem Ermessen festzusetzen.
§ 510c.
Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, kann unter Angabe des
Gegenstandes seines Anspruchs bei dem Amtsgerichte, vor welchem der
Gegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, beantragen, daß zum
Zwecke eines Sühneversuchs Termin bestimmt werde.
Erscheinen beide Parteien und wird ein Vergleich geschlossen, so
ist der Vergleich zu Protokoll festzustellen. Kommt ein Vergleich nicht
zustande, so wird auf Antrag beider Parteien der Rechtsstreit sofort
verhandelt; die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den
mündlichen Vortrag. Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls
die Sache streitig bleibt.
Ist der Gegner nicht erschienen, oder der Sühneversuch erfolglos
geblieben, so werden die erwachsenen Kosten als Teil der Kosten des
Rechtsstreits behandelt.
27. Im § 516 Abs. 2 wird der Satz: „Die Berufung kann gleichzeitig mit
der Zustellung des Urteils eingelegt werden.“ gestrichen.
28. Der § 518 erhält folgende Fassung:
Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Einreichung der Be-
rufungsschrift bei dem Berufungsgerichte.