Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 488 —  Die Berufungsschrift muß enthalten: 
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Berufung 
erichtet wird; 
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt 
werde. 
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte 
Abschrift des Urteils, gegen welches die Berufung sich richtet, dem 
Berufungsgerichte vorgelegt werden. 
29. Der § 520 erhält folgende Fassung: 
Der Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung ist 
von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. 
Mit der Bekanntmachung ist die Berufungsschrift dem Berufungs- 
beklagten von Amts wegen zuzustellen. Die erforderliche Zahl von 
beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Berufungs- 
schrift einreichen. In der Bekanntmachung soll der Berufungsbeklagte, 
sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, darauf hin- 
gewiesen werden, daß er sich vor dem Berufungsgerichte durch einen 
bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten 
vertreten lassen muß. 
In betreff der Frist, welche zwischen dem Zeitpunkte der Bekannt- 
machung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, 
finden die Vorschriften des § 262 entsprechende Anwendung. 
30. Im § 544 Abs. 1 werden die Worte „zum Zwecke der Terminsbestimmung“ 
gestrichen. 
31. Der § 577 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Das Gericht ist zu einer Änderung seiner der Beschwerde unter- 
liegenden Entscheidung nicht befugt. 
32. Im § 584 Abs. 2 werden die Worte „das Amtsgericht, welches“ durch 
die Worte „das Amtsgericht, dessen Gerichtsschreiber" ersetzt. 
33. Im § 604 erhält 
a) der Abs. 2 Satz 1 folgende Fassung: 
 Die Einlassungsfrist beträgt mindestens vierundzwanzig 
Stunden, wenn die Klage an dem Orte, der Sitz des Prozeß- 
gerichts ist, zugestellt wird; mindestens drei Tage, wenn die Klage 
an einem anderen Orte zugestellt wird, der im Bezirke des Prozeß- 
grichs oder, falls dieses ein Amtsgericht ist, im Bezirke des dem 
Amtsgericht übergeordneten Landgerichts liegt, oder von dem ein 
Teil zu diesem Bezirke gehört; mindestens eine Woche, wenn die 
Klage sonst im Inlande zugestellt wird.
	        
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