Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)


















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vor  die  Amtsgerichte,  so  findet  eine  Verweisung  des  Rechtsstreits  an
das  Landgericht  nach  §  697  nur  statt,  wenn  das  Amtsgericht  den
Einspruch  für  zulässig  erachtet.  Das  Landgericht  ist  an  die  Entscheidung
  des  Amtsgerichts,  durch  welche  der  Einspruch  zugelassen
wird,  gebunden.

44.   Im  §  706  werden

a)  im  Abs.  2  die  Worte  „ein  Schriftsatz  zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung“
  durch  die  Worte  eine  Rechtsmittelschrift“  ersetzt.

Ferner  wird

b)  der  Abs.  3  gestrichen.

45.   Im  § 759  werden  die  Worte  „zwei  großjährige  Männer“  durch  die

Worte  „zwei  erwachsene  Personen“  ersetzt.

46.   Der  §  788  Abs.  1  erhält  folgenden  Satz  2:

Als  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  gelten  auch  die  Kosten  der  Ausfertigung
  und  der  Zustellung  des  Urteils.

47.   Im  §  794  wird  hinter  Nr.  2  folgende  neue  Nummer  eingeschaltet:
2a.  aus  Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

48. Im  §  795  werden  die  Worte  „in  den  §§  796  bis  800“  ersetzt  durch
die  Worte  „in  den  §§  795  a  bis  800“.

49.   Hinter  §  795  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

§  795a.
Die  Zwangsvollstreckung  aus  einem  Kostenfestsetzungsbeschlusse,  der
gemäß  §  105  auf  das  Urteil  gesetzt  ist,  erfolgt  auf  Grund  einer  vollstreckbaren

  Ausfertigung  des  Urteils;  einer  besonderen  Vollstreckungsklausel
  für  den  Festsetzungsbeschluß  bedarf  es  nicht.

50.   Im  §  796  Abs.  3  erhält  der  Schluß  des  Satzes  1  folgende  Fassung:

... das  Amtsgericht  zuständig,  dessen  Gerichtsschreiber  den
Vollstreckungsbefehl  erlassen  hat.

51.   Im  § 797  Abs.  1  werden  die  Worte  „aufgenommen  hat“  durch  das
Wort  „verwahrt“  ersetzt.

52.   Der  §  798  erhält  folgende  Fassung:

Aus  einem  Kostenfestsetzungsbeschlusse,  der  nicht  auf  das  Urteil
gesetzt  ist,  und  den  nach  §  794  Nr.  5  aufgenommenen  Urkunden  darf
die  Zwangsvollstreckung  nur  beginnen,  wenn  der  Schuldtitel  mindestens
drei  Tage  vorher  zugestellt  ist.

 

Reichs-Gesetzbl.  1900.  80