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Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport- Ordnung. S. 543. — Bekannt-
machung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomas-
schlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. S. 543.
(Nr. 3627). Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport.- Ordnung. Vom
30. Juni 1909.
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ord-
nung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), bestimme
ich, daß in dieser Ordnung folgende Änderung vorzunehmen ist:
Im § 54 erhält Ziffer 3 Abs. 3 folgende Fassung:
Die Annahme der zur Gefahrklasse gehörigen Sprengstoffe und
Munitionsgegenstände zur Beförderung ist nicht auf bestimmte Tage
und Züge (vgl. E. V. O. Anl. C, Ia) Beförderungsvorschriften B (3)
b) beschränkt.
Berlin, den 30. Juni 1909.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3628). Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher An-
lagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert
wird. Vom 3. Juli 1909.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat über die
Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke
gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, folgende Vorschriften erlassen:
§ 1.
Die Arbeitsräume, in denen Thomasschlacke zerkleinert oder gemahlen wird,
und die Niederlagen von Thomasschlackenmehl, in denen dieses nicht dauernd in
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Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1909.