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b) Schankwirte, die ausschließlich für den eigenen Bedarf oder Ausschank
im Inlande gewonnene Trauben keltern, auch wenn sie nicht zu den
Winzern gehören, sofern die im Durchschnitte der Jahre hergestellte
Menge 3 000 Liter nicht übersteigt, nach Muster A;
c) Schankwirte, Lebensmittelhändler, Krämer und sonstige Kleinverkäufer,
die Traubenmost oder Wein nur in fertigem Zustande beziehen und
unverändert wieder abgeben, nach Muster F;
d) Geschäftsvermittler über die von ihnen vermittelten Geschäfte nach Muster E.
Geschäftsvermittler, die für Rechnung ihrer Auftraggeber Trauben-
maische, Traubenmost oder Wein einlegen oder behandeln, haben hier-
über in gleicher Weise wie über eigene Geschäfte Buch zu führen;
e) Weinhändler, Winzergenossenschaften oder andere Gesellschaften, auch
wenn sie nur die Erzeugnisse ihrer Mitglieder verwerten, endlich alle
übrigen zur Buchführung Verpflichteten, soweit nicht die Vorschriften
unter a bis d etwas anderes ergeben, nach Muster B und daneben
nach Muster C oder D, jedenfalls jedoch nach Muster C, wenn sie
Traubenmaische, Traubenmost oder Wein zuckern;
f) alle zur Buchführung Verpflichteten über den Bezug und die Verwen-
dung von Zucker oder anderen für die Kellerbehandlung des Weines
oder zur Herstellung von Haustrunk bestimmten Stoffen (§ 19 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes) nach Muster G.
Die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Bestände sind längstens
bis zum 1. Oktober 1909 in den Büchern vorzutragen. Mit Rücksicht auf die
Vorschrift des § 34 Abs. 3 des Gesetzes ist bei Getränken, soweit sich dies nicht
aus dem Eintrag ohne weiteres ergibt, in der Spalte für Bemerkungen anzu-
geben, wann sie hergestellt sind.
Den zur Buchführung Verpflichteten ist gestattet, nach Bedarf ihrer Betriebe
die Bücher auch zu anderen, in dem Vordrucke der Muster nicht vorgesehenen
geschäftlichen Aufzeichnungen zu benutzen und den Vordruck entsprechend zu
ergänzen, soweit es unbeschadet der Übersichtlichkeit geschehen kann.
Für Lager unter Zollverschluß ersetzt die von der Zollbehörde angeordnete
und überwachte Buchführung die Buchführung nach Muster B, C, D.
Die Verwendung der Muster A bis G darf außerdem unterbleiben, wenn
die vorgeschriebenen Angaben in Bücher anderer Form eingetragen werden, die
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung geführt werden, doch sind
die Muster zu verwenden, wenn die von der Landeszentralbehörde hierfür bestimmte
Behörde festgestellt hat, daß die geführten Bücher keine genügende Übersicht ge-
währen. Die Behörde entscheidet hierüber auf Anrufen des Betriebsinhabers oder des
nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes zur Kontrolle bestellten Sachverständigen endgültig.
Berlin, den 9. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.