Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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zu  unterziehen,  oder,  wenn  es  dazu  nicht  kompetent  ist,  die  Sache  dem
zustaͤndigen  Gericht  zu  uͤbergeben  hat.

3)  Wird  außer  diesem  Falle  (Nr.  2.)  die  Sache  durch  das  Verfahren
vor  dem  Chausseegeld-Erheber  oder  Pächter,  oder  vor  dem  Zoll=  oder
Steueramte  nicht  erledigt,  so  steht  die  weitere  Untersuchung  und  Enscheidung
  in  den  Landestheilen,  wo  die  allgemeine  Gerichts  -Ordnung
oder  das  gemeine  Recht  gilt,  zundchst  dem  Hauptamte  desfenigen  Bezirkes
  zu,  in  welchem  die  Uebertrekung  verübt  worden  ist.  In  allen
Chausseegeld-Uebertretungs-Sachen  findet  dasselbe  Verfahren  state,  wie
bei  den  Steuer-ergehen,  soweit  nicht  das  gegenwärtige  Regulaciv  abweichende
  Bestimmungen  hierüber  enthalt.  Es  kann  insbesondere  die
an  die  Stelle  der  Geldbuße  tretende  Gesängnißstrafe  durch  die  Steuerbehörde
  nicht  festgesetzt  werden  und  der  Angeschuldigte  ist  berechtigt,
sbwohl  während  der  summarischen  Untersuchung,  als  auch  nach  Abfassung
  des  Stras=  Resoluts  erster  Instanz  binnen  zehn  Tagen,  von  dessen
Publikation  an  gerechnet,  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  der  Strafe,
auf  gerichtliche  Untersuchung  und  Entscheidung  anzutragen.  In  dem
Bezirk  des  Apellations-Gerichkshofes  zu  Cöln  gelangt  die  Sache  auf
dem  im  §.  10.  bezeichneten  Wege  an  die  Polizei-Gerichte.  Die  Polizei-Gerichte
  sind  zur  Entscheidung  über  die  Chausseegeld-Uebertretungen
ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  der  Strafe  kompetent.

8.  17

Bei  den  auf  den  Provinzial-,  Bezirks-,  Gemeinde=  und  Aktien=  P.  auf  den
Strahen  verübten  Chausseegeld-Uebertretungen  kommen  die  Vorschristen  der  ouel  #
S.  1.  bis  13.  zur  Anwendung.  Mmeinde,  und

S.  18.  Atienstraßen.

Von  den  wegen  Chaussee-Polizei=  oder  Chausseegeld-Uebertretungen  ein=  ur.  Gemeingezogenen
  Strafgeldern  soll  dem  Denunzianten  kein  Antheil  zuftießen.  gtoltie  Be-Alle
  entgegenstehende  Worschriften,  insbesondere  die  der  Verordnungen  shebungdes
vom  31.  August  1832.  (Gesetzsammlung  S.  214.),  vom  28.  Februar  1833.  Denunganten-(Gesetzsammlung
  S.  28.)  und  vom  17.  März  1839.  (Gesetzsammlung  S.  84.)
werden  hierdurch  aufgehoben.

5S.  19.

Die  durch  ein  vorschristsmäßiges  Protokoll  festgestellte  Angabe  eines  der  Glaubwürdigin
  den  ss.  1.  und  15.  bezeichneten  Beamten,  mit  Ausnahme  der  Chausseegeld=  sett  der  Heam-Mchter,
  begründet,  wenn  der  Beamte  als  solcher  vereidet  ist  und  seiner  Glaub-sienten.
würdigkeit  keine  besondere  Bedenken  entgegensteben,  in  Beziehung  auf  solche
Uebertretungen,  deren  Strafe  zehn  Thaler  nicht  übersteigt,  einen  vollen  Beweis
der  von  dem  Beamten  selbst  wahrgenommenen  Thatsachen,  vorbehaltlich  des
dem  Angeschuldigten  freistehenden  Gegenbeweises.

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Ist  die  Strafe  von  einem  Gerichte  festgesetzt  worden,  so  liegt  diesem  in  Ve#lreckacg
den  Landestheilen,  in  welchen  die  allgemeine  Gerichts-Ordnung  oder  das  gemeine  dir  Stlaltn.
Fecht  gilt,  die  Vollstreckung  der  Strafe  ob.  In  dem  Bezirk  des  Appellations=Gerichtshofes
  zu  Cöln  erfolgt  die  Vollstreckung  der  von  den  Polizei-Gerichten
erkannten  Strafen  nach  den  dort  geltenden  allgemeinen  orschriften.

(Nr.  2958.)  VWenn