Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

Nr.  51.  527

(5)  Sollen  von  einer  in  Tarifnummer  1  Aa  aufgeführten  Gesellschaft  Genußscheine
der  in  Spalte  4  Satz  3  daselbst  oder  in  Anmerkung  4  zu  a,  b  bezeichneten  Art  ausgegeben
  werden,  so  hat  die  Gesellschaft  dies,  soweit  die  Tatsache  sich  nicht  aus  einer  nach
Abs.  1  vorgelegten  Urkunde  ergibt,  der  zuständigen  Steuerstelle  durch  Einreichung  einer
Erklärung  in  doppelter  Ausfertigung,  aus  der  Zahl  und  Art  der  Stücke  sowie  der  Wert
der  Gegenleistung  ersichtlich  ist,  spätestens  vor  Ausgabe  der  Genußscheine  schriftlich  anzumelden.

86.

(1)  Die  Steuerstelle  hat  nach  Prüfung  des  Inhalts  der  Urkunde  und  der  Anmeldung  3.  Steuerdie
  Steuerberechnung  aufzustellen.  berechnung.

(2)  Bei  der  Steuerberechnung  bleiben  Bruchteile  von  Pfennigen  außer  Ansatz.
Ein  bei  Feststellung  der  Gesamtabgabe  sich  ergebender  Betrag  von  weniger  als  5  Pfennig
bleibt  außer  Betracht,  höhere  Pfennigbeträge  sind  derart  nach  unten  abzurunden,  daß  sie
durch  5  teilbar  sind.

(3)  Ist  aus  dem  Inhalt  der  Urkunde  oder  Anmeldung  allein  eine  Steuerberechnung
nicht  möglich,  so  haben  die  Steuerpflichtigen  auf  Erfordern  der  Steuerstelle  alsbald  Auskunft
  unter  Beibringung  der  erforderlichen  Unterlagen  (Bilanzen,  in  der  Urkunde  angeführte
und  sonstige  Schriftstücke)  zur  Vermeidung  der  gesetzlichen  Folgen  zu  erteilen.  Wird  die
Auskunft  nicht  oder  nicht  in  befriedigender  Weise  erteilt,  so  hat  die  Steuerstelle  die  amtliche
Ermittelung  der  fehlenden  Angaben  herbeizuführen  und,  wenn  die  Ermittelung  zu  keinem
sicheren  Ergebnis  führt,  die  Abgabe  unter  Zugrundelegung  der  für  die  Steuerberechnung
günstigsten  Annahmen  festzusetzen.  Die  Landesregierungen  werden,  soweit  erforderlich,
Anordnungen  treffen,  daß  die  darum  ersuchten  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der
Notare  den  Steuerstellen  bei  Ermittelung  der  Grundlagen  für  die  Feststellung  der  geschuldeten
  Abgabe  Beistand  leisten.

(4)  Ist  die  gesetzliche  Versteuerungsfrist  zwar  überschritten,  die  Abgabe  aber  bis  zu
dem  von  der  Steuerbehörde  festgesetzten  Tage  beigebracht,  so  ist  ein  Strafverfahren  nicht
einzuleiten,  wenn  die  Beteiligten  ohne  schuldhaftes  Zögern  der  Aufforderung  zur  Auskunftserteilung
  und  den  ihnen  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Steuer  sonst  obliegenden
Verpflichtungen  nachgekommen  sind.

§  7.
(1)  Ist  die  Abgabe  festgesetzt,  so  fordert  die  Steuerstelle  sie  unter  Mitteilung  der  4.  Entrichtung
Steuerberechnung  von  dem  Zahlungspflichtigen.  der  Abgabe.

(2)  Über  die  Zahlung  ist  dem  Einzahler  eine  Quittung  zu  erteilen.  Die  Quittung
soll  unter  Bezeichnung  der  zu  versteuernden  Urkunde  den  Tag  der  Buchung  der  Steuer