Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

1915  57

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

12.  Stück  vom  Jahre  1915.

 

Inhalt:  fnntermie  ht  S.  87.  —  Verordnung  zur  Ausführung  des  Kapitalrentensteuergesetzes.


TAXXXI.  Kapitalrentenstenergesetz

vom  22.  November  1915.

Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf  zu
Hohnstein,  Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und  Blankenburg,
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  unter  Zustimmung  des  Landtags,
was  folgt:

I.

Neben  und  zugleich  mit  der  Einkommenstener  wird  eine  Kapitalrentensteuer
nach  Maßgabe  dieses  Gesebes  von  denjeuigen  einkommenstenerpflichtigen  Personen
und  ungeteilten  Erbmassen  erhoben,  die  nach  den  Vorschriften  des  Einkommensteuerhesetes
  vom  28.  Juni  1913  (Ges.-S.  S.  243)  mit  Einkommen  aus  Kapitalvermögen
  einschließlich  des  Einkommens  aus  Nießbrauchsrechten  oder  aus  Nutnießung
  an  Kapitalvermögen  zu  veranlagen  sind.

9  2.

Der  Besteuerung  unterliegt  das  nach  den  §§  12  und  14  des  Einkommensteuergesetzes
  zu  berechnende  Einkommen  aus  Kapitalvermögen,  mit  dem  der  Steunerpflichtige
  zur  Einkommenstener  veranlagt  ist,  sowie  dasjenige  Einkommen  aus
Kapitalvermögen,  das  irrkümlicherweise  bei  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer
als  aus  einer  anderen  Quelle  herrührend  angesehen  worden  ist,  nach  Abzug  der
auf  dessen  Einziehung  und  Sicherung  erweislich  verwendeten  Ausgaben.

Fürtl.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesehlommlung  I.XXVI.
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  30.  Nodember  ois.