1915 57
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
12. Stück vom Jahre 1915.
Inhalt: fnntermie ht S. 87. — Verordnung zur Ausführung des Kapitalrentensteuergesetzes.
TAXXXI. Kapitalrentenstenergesetz
vom 22. November 1915.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums unter Zustimmung des Landtags,
was folgt:
I.
Neben und zugleich mit der Einkommenstener wird eine Kapitalrentensteuer
nach Maßgabe dieses Gesebes von denjeuigen einkommenstenerpflichtigen Personen
und ungeteilten Erbmassen erhoben, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerhesetes
vom 28. Juni 1913 (Ges.-S. S. 243) mit Einkommen aus Kapitalvermögen
einschließlich des Einkommens aus Nießbrauchsrechten oder aus Nutnießung
an Kapitalvermögen zu veranlagen sind.
9 2.
Der Besteuerung unterliegt das nach den §§ 12 und 14 des Einkommensteuergesetzes
zu berechnende Einkommen aus Kapitalvermögen, mit dem der Steunerpflichtige
zur Einkommenstener veranlagt ist, sowie dasjenige Einkommen aus
Kapitalvermögen, das irrkümlicherweise bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
als aus einer anderen Quelle herrührend angesehen worden ist, nach Abzug der
auf dessen Einziehung und Sicherung erweislich verwendeten Ausgaben.
Fürtl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehlommlung I.XXVI.
Ausgegeben in Rudolstadt am 30. Nodember ois.