Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Anlage III. 
Bescheinigung über die Bauprüfung eines 
Dampfkessels. 
  
Der mit nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschilde bezeichnete Dampfkessel: 
festgesetzte höchste Dampfspannung:     Atmosphären Uberdruck, 
Name und Wohnort des Fabrikanten. 
  
  
 
 
laufende Fabriknummer: 
Jahr der Anfertigung: — 
Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der 
Feuerzüge in Millimeter: 
ist nach § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln, vom der Bauprüfung unterzogen worden. 
Dabei ist folgendes festgestellt: 
1. Die Ausführung des Kesselkörpers stimmt mit der — zur Genehmigungsurkunde 
vom ....  gehörigen — beigehefteten Zeichnung überein, 
ausgenommen 
 
  
  
  
  
  
  
  
2. Die Prüfung der Beschaffenheit des Kesselkörpers ergab 
  
  
  
Zeugnisse .... geprüft worden; 
(Zusatz für erneut zu genehmigende Dampfkessel.) Der Kessel erscheint hiernach und gemäß 
§ 12 Abs. 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von .......kesseln, 
sofern er der Wasserdruckprobe mit befriedigendem Erfolge widersteht, zur erneuten Genehmigung mit 
Atmosphären Uberdruck geeignet. 
3. Das zu den Wandungen des Kessels verarbeitete Material ist laut beifolgende..... 
  
  
(Ort und Datum.) 
  
  
(Unterschrift.)
	        
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