Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Anlage IV. 
Bescheinigung über die Wasserdruckprobe eines 
.. Dampfkessels. 
  
Der mit nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschilde bezeichnete Dampfkessel: 
festgesetzte höchste Daampfspannung: Atmosphären Überdruck, 
Name und Wohnort des Fabrikanten: 
  
  
  
  
— 
—  
— 
laufende Fabriknummer: 
Jahr der Anfertigung: — 
Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der 
Feuerzüge in Millimeter: 
ist nach § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung vo Dampftkesseln, 
vom mit einem Wasserdrucke von Atmosphären Überdruck geprüft worden. 
Dabei hat der Kessel dem Probedrucke mit befriedigendem Erfolge (§ 12 Abs. 3) widerstanden. 
Die Niete, mit denen das Fabrikschild am Kessel befestigt ist (§ 11), sind mit den 
Stempel versehen worden. 
   
 
  
  
  
  
  
(Ort und Datum.) 
  
(Unterschrift.)
	        
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