Metadata : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8  73.  Das  Post-  und  Telegraphenwesen.  93

Beschädigung  oder  die  verzögerte  Beförderung  oder  Bestellung  herbeigeführt
  worden  ist:

a)  durch  die  eigene  Fahrlässigkeit  des  Absenders  ')  oder

b)  durch  die  unabwendbaren  Folgen  eines  Naturereignisses?)  oder

c)  durch  die  natürliche  Beschaffenheit  eines  Gutes.

Es  fällt  ferner  die  Haftung  der  Postverwaltung  für  teilweisen  Verlust
  der  beförderten  Güter  fort,  wenn  der  Verschluß  und  die  Verpackung
  der  Postsendung  bei  der  Aushändigung  an  den  Empfänger
äußerlich  unverletzt  und  zugleich  das  Gewicht  mit  dem  bei  der
Einlieferung  ermittelten  übereinstimmend  gefunden  wird’).

4.  Das  Postgesetz  schließt  die  Haftung  der  Postverwaltung  aus,
wenn  der  Verlust,  die  Beschädigung  oder  Verzögerung  auf  einer  auswärtigen*),
  Beförderungsanstalt  sich  ereignet  hat,  für  welche  die  Postverwaltung
  nicht  durch  Vertrag  die  Ersatzleistung  ausdrücklich  übernommen
  hat’),  und  verpflichtet  nur  die  deutsche  Postanstalt,  bei  welcher
  die  Einlieferung  erfolgt  ist,  dem  Absender  Beistand  zu  leisten,
wenn  er  seine  Ansprüche  gegen  die  auswärtige  Beförderungsanstalt  geltend
  machen  will  °).

5.  Der  Frachtführer  ist  verpflichtet,  das  Frachtgut  dem  richtigen
  Adressaten  auszuhändigen;  er  muß  also  die  Identität  derjenigen
Person,  welcher  er  die  Güter  Ausliefert,  mit  dem  Adressaten  resp.  ihre
Legitimation  zur  Vertretung  der  letzteren  prüfen‘).  Für  die  Post  besteht
  auch  in  dieser  Hinsicht  ein  abweichendes  Recht;  sie  ist  nur  verpflichtet,
  das  Formular  zum  Ablieferungsschein  oder  den  Begleitbrief
dem  Adressaten  regelmäßig  auszuliefern  und  darauf  zu  achten,  daß
dieser  Schein  mit  dem  Namen  des  Adressaten  versehen  werde,  dagegen
  braucht  sie  weder  die  Echtheit  der  Unterschrift  und  des  etwa

1)  Dahin  gehören  insbesondere  äußerlich  nicht  erkennbare  Mängel  der  Verpackung;
ferner  unrichtige  Adressierung  usw.

2)  Postgesetz  $  11.  Der  Einredebeweis  der  Postverwaltung  muß  dreierlei  umfassen:
  1.  das  Naturereignis,  2.  den  Kausalzusammenhang  zwischen  demselben  und
der  Beschädigung  des  Postfrachtguts,  3.  daß  diese  Folge  nach  Lage  des  konkreten
Falles  unabwendbar  gewesen  ist.

3)  Postgesetz  87.  Vgl.  Wolff  S.147;  Mittelstein  S.4öff.  Ueberdies  wird
im  $  7  die  Rechtsvermutung  aufgestellt,  daß  wenn  die  Sendung  ohne  Erinnerung
  angenommen  worden  ist,  Verschluß  und  Verpackung  unverletzt  und  das
Gewicht  mit  dem  bei  der  Einlieferung  ermittelten  übereinstimmend  gewesen  seien.
Die  Vermutung  kann  durch  Gegenbeweis  widerlegt  werden.  Urteil  des  Reichsoberhandelsgerichts
  vom  2.  Dezember  1874.  Entscheidungen  Bd.  17,  S.  126.

4)  D.h.  außerdeutschen.  Die  Postverwaltungen  des  Reiches,  Bayerns  und
Württembergs  haften  für  einander.

5)  Dies  ist  geschehen  durch  den  Vertrag  mit  Oesterreich-Ungarn  Art.  43,  Abs.  1
(Reichsgesetzbl.  1873,  S.  25);  ferner  für  eingeschriebene  Sendungen,  Briefe  mit  Wertangabe
  und  Pakete  durch  den  Weltpostvertrag,  Art.  8.

6)  Postgesetz  8  6,  Abs.  3,  Ziff.  c.  Schott  S.  553.

7)  Das  Postgesetz  8  50,  Ziff.  7  ermächtigt  den  Reichskanzler,  Anordnungen  über
die  Art  der  Bestellung  der  durch  die  Post  beförderten  Gegenstände  zu  treffen.
Diese  Vorschriften  sind  in  der  Postordnung  $  39fg.  enthalten.