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Der Bundesrat wird ermächtigt, die im Abs. 1 vorgesehenen Zollsätze
für Branntwein usw.
1. in Fässern
a) Likör von 350 bis auf 300 Mark,
b) anderen Branntwein von 275 bis auf 225 Mark,
2. in anderen Behältnissen von 350 bis auf 300 Mark,
für Äther usw. auch Kognaköl
1. in Fässern von 275 bis auf 225 Mark,
2. in anderen Behältnissen von 350 bis auf 300 Mark
für äther- oder weingeisthaltige Riech- und Schönheitsmittel, Kopf-,
Mund- und Zahnwässer, wohlriechende usw. Auszüge und Wässer,
wohlriechenden Essig von 400 bis auf 350 Mark
vom 10. Juli 1909 ab herabzusetzen.
§ 107.
Branntweinhandel.
Die Verwendung von Branntweinschärfen ist untersagt. Die Bestimmungen,
die hierüber vom Bundesrate getroffen werden, sind dem Reichstage mitzuteilen.
Unter der Bezeichnung Kornbranntwein darf nur Branntwein feilgehalten
werden, der ausschließlich aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste
hergestellt ist.
§ 108.
Der Bundesrat wird ermächtigt:
1. den Kleinhandel mit vergälltem Branntwein abweichend von den Vor-
schriften des § 33 der Gewerbeordnung zu regeln;
2. zu bestimmen, daß beim Kleinhandel mit vergälltem Branntweine die
Alkoholstärke durch Aushang in der Verkaufsstelle ersichtlich gemacht wird.
§ 109.
Vollständig vergällter Branntwein darf im Kleinhandel nur in Behält-
nissen von 50, 20, 10, 5 und einem Liter Raumgehalte feilgehalten werden, die
verschlossen und mit einer Angabe des Alkoholgehalts versehen sind.
§ 110.
Essigsäureverbrauchsabgabe.
Essigsäure, die im Inland aus Holzessig oder essigsauren Salzen gewonnen
ist, unterliegt einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe, die 0,30 Mark
für das Kilogramm wasserfreier Säure beträgt. Die Verbrauchpabgabe ist durch
Abfertigung festzustellen und vom Hersteller zu entrichten, sobald die Essigsäure
die Erzeugungsstätte verläßt.
Reichs- Gesetzbl. 1909. 110