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Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteuerun
Nr genst st s vom s vom der Stempelabgabe
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(ul.) einen Dritten übernommen zu 3. bel anderen Verträgen vom Ge-
haben, werden in betreff der
Stempelpflichtigkeit wie Beurkun-
dungen der Veräußerungen behan-
delt, sofern nicht der erste Erwerber
das Veräußerungsgeschäft erweis-
lich auf Grund eines Vollmachtsauf-
trags oder einer Geschäftsführung
ohne Auftrag für einen Dritten
abgeschlossen hat und die Uber-
tragung der Rechte dieses ersten
Erwerbers an den Oritten erfolgt.
Dasselbe gilt von Ubertragungen
der Rechte aus Anträgen zur
Schließung eines entgeltlichen Ver-
dußerungsgeschäfts, die den Ver-
äußerer binden, sowie aus Ver-
trägen, durch die nur der Ver-
ädußerer zur Schließung eines sol-
chen Veräußerungsgeschäfts ver-
pflichtet wird.
Befreit sind:
1. Kauf= und Tauschverträge und
andere entgeltliche Veräußerungs-
verträge zwischen Teilnehmern an
einer Erbschaft zum wecke der
Teilung der zu letzterer gehörigen
Gegenstände.
Zu den Teilnehmern an einer
Erbschaft wird auch der überlebende
Ehegatte gerechnet, der mit den
Erben des verstorbenen Ehegatten
gütergemeinschaftliches Vermögen
zu teilen hat.
samtwerte der Gegenleistung unter
Hinzurechnung des Werres der vor-
behaltenen Nutzungen oder, wenn
der Wert der Gegenleistung aus
dem Vertrage nicht hervorgeht,
von dem Werte des veräußerten
Gegenstandes;
4. bei Zwangsversteigerungen vom
Betrage des Meistgebots, zu
dem der Zuschlag erteilt wird,
unter Hinzurechnung der vom Er-
steher übernommenen Leistungen,
und wenn das Meistgebot den
Wert des Gegenstandes nicht er-
reicht, von diesem. Im Falle der
Abtretung der Rechte aus dem
Meistgebot und der Erklärung des
Meistbietenden, daß er für einen
anderen geboten habe, tritt an die
Stelle des Meistgebots der Wert
der Gegenleistung, sofern eine
solche in der Urkunde enthalten ist.
Anmerkungen:
a) Bei Verträgen über Leistung an
Erfüllungsstatt berechnet sich die
Stemveladbgabe nach dem Werte,
zu dem die Gegenstände an Erfül-
lungsstatt angenommen werden.
Wird in einem Kaufvertrage hin-
sichtlich des Kaufpreises eine
Leistung an Erfüllungestatt ver-
einbart, so ist der Vertrag wie
ein Tauschvertrag zu versteuern.
b) Wenn auf dem veräußerten Gegen-
stand ein Nießbroucherecht lastet,
zu dessen Beseitigung der Ver-
äußerer nicht verpflichtet ist, so
ist der Steuerbemessung der Wert
des veräußerten Gegenstandes zu
Grunde zu legen, sofern dieser
Vert den Betrag der Gegenleistung
(Jiffer 1 und 3 dieser Spalteh)
übersteigt.
e) Wenn der Ersteher zur Zeit der
Emleitung der ZJwangsversteigerung
Hypotheken= oder Grundschulr.
gläubiger ist, so tritt an die Stelle
des Meistgebots, falls dieses hinter
dem Gesamtbetrage der Hopothelen ·
und Grundschuldforderungen des