Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerun 
Nr genst st s vom s vom der Stempelabgabe 
Hun- Tau - 
dert send 4 Uf 
(ul.) einen Dritten übernommen zu 3. bel anderen Verträgen vom Ge- 
  
haben, werden in betreff der 
Stempelpflichtigkeit wie Beurkun- 
dungen der Veräußerungen behan- 
delt, sofern nicht der erste Erwerber 
das Veräußerungsgeschäft erweis- 
lich auf Grund eines Vollmachtsauf- 
trags oder einer Geschäftsführung 
ohne Auftrag für einen Dritten 
abgeschlossen hat und die Uber- 
tragung der Rechte dieses ersten 
Erwerbers an den Oritten erfolgt. 
Dasselbe gilt von Ubertragungen 
der Rechte aus Anträgen zur 
Schließung eines entgeltlichen Ver- 
dußerungsgeschäfts, die den Ver- 
äußerer binden, sowie aus Ver- 
trägen, durch die nur der Ver- 
ädußerer zur Schließung eines sol- 
chen Veräußerungsgeschäfts ver- 
pflichtet wird. 
Befreit sind: 
1. Kauf= und Tauschverträge und 
andere entgeltliche Veräußerungs- 
verträge zwischen Teilnehmern an 
einer Erbschaft zum wecke der 
Teilung der zu letzterer gehörigen 
Gegenstände. 
Zu den Teilnehmern an einer 
Erbschaft wird auch der überlebende 
Ehegatte gerechnet, der mit den 
Erben des verstorbenen Ehegatten 
gütergemeinschaftliches Vermögen 
zu teilen hat. 
  
  
  
  
  
samtwerte der Gegenleistung unter 
Hinzurechnung des Werres der vor- 
behaltenen Nutzungen oder, wenn 
der Wert der Gegenleistung aus 
dem Vertrage nicht hervorgeht, 
von dem Werte des veräußerten 
Gegenstandes; 
4. bei Zwangsversteigerungen vom 
Betrage des Meistgebots, zu 
dem der Zuschlag erteilt wird, 
unter Hinzurechnung der vom Er- 
steher übernommenen Leistungen, 
und wenn das Meistgebot den 
Wert des Gegenstandes nicht er- 
reicht, von diesem. Im Falle der 
Abtretung der Rechte aus dem 
Meistgebot und der Erklärung des 
Meistbietenden, daß er für einen 
anderen geboten habe, tritt an die 
Stelle des Meistgebots der Wert 
der Gegenleistung, sofern eine 
solche in der Urkunde enthalten ist. 
Anmerkungen: 
a) Bei Verträgen über Leistung an 
Erfüllungsstatt berechnet sich die 
Stemveladbgabe nach dem Werte, 
zu dem die Gegenstände an Erfül- 
lungsstatt angenommen werden. 
Wird in einem Kaufvertrage hin- 
sichtlich des Kaufpreises eine 
Leistung an Erfüllungestatt ver- 
einbart, so ist der Vertrag wie 
ein Tauschvertrag zu versteuern. 
b) Wenn auf dem veräußerten Gegen- 
stand ein Nießbroucherecht lastet, 
zu dessen Beseitigung der Ver- 
äußerer nicht verpflichtet ist, so 
ist der Steuerbemessung der Wert 
des veräußerten Gegenstandes zu 
Grunde zu legen, sofern dieser 
Vert den Betrag der Gegenleistung 
(Jiffer 1 und 3 dieser Spalteh) 
übersteigt. 
e) Wenn der Ersteher zur Zeit der 
Emleitung der ZJwangsversteigerung 
Hypotheken= oder Grundschulr. 
gläubiger ist, so tritt an die Stelle 
des Meistgebots, falls dieses hinter 
dem Gesamtbetrage der Hopothelen · 
und Grundschuldforderungen des
	        
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