— 741 —
der Tag der Annahme aus dem Wechsel nicht ersichtlich, so gilt
in Ansehung der Stempelpflicht der fünfzehnte Tag nach dem
Ausstellungstag als Tag der Annahme, sofern nicht nachgewiesen
wird, daß die Annahme zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt ist.
Fehlt in einer Schrift der im § 1 a bezeichneten Art die Angabe
der zu zahlenden Geldsumme, so ist die Stempelabgabe und die
weitere Abgabe von einer Summe von zehntausend Mark zu ent-
richten; wird später eine andere als diese Summe eingesetzt, so
hat die entsprechende Ausgleichung durch Nacherhebung oder Er-
stattung der Steuer zu erfolgen. Fehlt in der Schrift eine Be-
stimmung über die Zahlungszeit, so tritt die Verpflichtung zur
Entrichtung der weiteren Abgabe mit dem Ablauf von drei
Monaten nach dem Ausstellungstag ein. Fehlt die Angabe des
Ausstellungstags, so gilt der Tag der Übergabe als Ausstellungstag.
III. Dem § 4 wird am Schlusse folgende Vorschrift hinzugefügt:
Die Haftung für die weitere Abgabe (§2 Abs. 2) ist
auf die Personen beschränkt, welche nach Eintritt der weiteren
Abgabepflicht am Umlauf des Wechsels teilgenommen haben.
IV. Der § 6 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die Entrichtung der Stempelabgabe (§ 2 Abs. 1) muß erfolgen,
ehe ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer
Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber (§ 5) aus den Händen
gegeben wird.
Die Entrichtung der weiteren Abgabe (§ 2 Abs. 2) muß
innerhalb der ersten drei Tage des Zeitraums erfolgen, für den
sie zu zahlen ist, und wenn sich der Wechsel zu dieser Zeit im
Ausland befunden hat, innerhalb der ersten drei Tage nach der
Einbringung des Wechsels ins Inland. Die Entrichtung liegt
dem Inhaber des Wechsels ob.
Ist der Wechsel von dem nach Abs. 1 Steuerpflichtigen bis
zu dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkte nicht aus den Händen
gegeben, so ist die Stempelabgabe gleichzeitig mit der weiteren
Abgabe zu entrichten.
Es ist zulässig, die weitere Abgabe für einen längeren als
den neunmonatigen oder sechsmonatigen Zeitraum sowie die ge-
samte auf die Zeit bis zum Verfalltag entfallende Stempelabgabe
im voraus zu entrichten.
V. Im § 7 Abs. 1 werden hinter den Worten „eines ausländischen
Wechsels ist“ die Worte eingefügt „vorbehaltlich der Vorschriften des
§ 6 Abs. 2, 3“.
Reichs-Gesetzbl. 1909. 118