Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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der Tag der Annahme aus dem Wechsel nicht ersichtlich, so gilt 
in Ansehung der Stempelpflicht der fünfzehnte Tag nach dem 
Ausstellungstag als Tag der Annahme, sofern nicht nachgewiesen 
wird, daß die Annahme zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt ist. 
Fehlt in einer Schrift der im § 1 a bezeichneten Art die Angabe 
der zu zahlenden Geldsumme, so ist die Stempelabgabe und die 
weitere Abgabe von einer Summe von zehntausend Mark zu ent- 
richten; wird später eine andere als diese Summe eingesetzt, so 
hat die entsprechende Ausgleichung durch Nacherhebung oder Er- 
stattung der Steuer zu erfolgen. Fehlt in der Schrift eine Be- 
stimmung über die Zahlungszeit, so tritt die Verpflichtung zur 
Entrichtung der weiteren Abgabe mit dem Ablauf von drei 
Monaten nach dem Ausstellungstag ein. Fehlt die Angabe des 
Ausstellungstags, so gilt der Tag der Übergabe als Ausstellungstag. 
III. Dem § 4 wird am Schlusse folgende Vorschrift hinzugefügt: 
Die Haftung für die weitere Abgabe (§2 Abs. 2) ist 
auf die Personen beschränkt, welche nach Eintritt der weiteren 
Abgabepflicht am Umlauf des Wechsels teilgenommen haben. 
IV. Der § 6 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die Entrichtung der Stempelabgabe (§ 2 Abs. 1) muß erfolgen, 
ehe ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer 
Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber (§ 5) aus den Händen 
gegeben wird. 
Die Entrichtung der weiteren Abgabe (§ 2 Abs. 2) muß 
innerhalb der ersten drei Tage des Zeitraums erfolgen, für den 
sie zu zahlen ist, und wenn sich der Wechsel zu dieser Zeit im 
Ausland befunden hat, innerhalb der ersten drei Tage nach der 
Einbringung des Wechsels ins Inland. Die Entrichtung liegt 
dem Inhaber des Wechsels ob. 
Ist der Wechsel von dem nach Abs. 1 Steuerpflichtigen bis 
zu dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkte nicht aus den Händen 
gegeben, so ist die Stempelabgabe gleichzeitig mit der weiteren 
Abgabe zu entrichten. 
Es ist zulässig, die weitere Abgabe für einen längeren als 
den neunmonatigen oder sechsmonatigen Zeitraum sowie die ge- 
samte auf die Zeit bis zum Verfalltag entfallende Stempelabgabe 
im voraus zu entrichten. 
V. Im § 7 Abs. 1 werden hinter den Worten „eines ausländischen 
Wechsels ist“ die Worte eingefügt „vorbehaltlich der Vorschriften des 
§ 6 Abs. 2, 3“. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 118
	        
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