Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 6. 
Beseitigung der Unfallversicherungsvorschüsse. 
Die Zentralpostbehörden können von jedem Träger der Unfallversicherung 
einen Betriebsfonds einziehen. Dieser darf den Betrag der Entschädigungen 
nicht übersteigen, den die Post im laufenden Kalenderjahre für den Versicherungs- 
träger voraussichtlich zu zahlen hat. Der Versicherungsträger hat den Betriebs- 
fonds in vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen an die Kasse, welche die 
Zentralpostbehörde bezeichnet, abzuführen. 
Machen die Zentralpostbehörden von dem Rechte der Einziehung eines 
Betriebsfonds Gebrauch, so hat die Berufsgenossenschaft, soweit nicht der 
Kapitalwert der Unfallentschädigungen aufzubringen ist, zur Beschaffung des 
Betriebssonds von ihren Mitgliedern Vorschüsse zu erfordern. Die Vor- 
schüsse sind für die einzelnen Mitglieder nach der Höhe der Beiträge 
zu bemessen, die für das letztvergangene Kalenderjahr auf sie umgelegt sind. 
Dies gilt entsprechend für Gemeinden und andere öffentliche Verbände, auf die 
bei Bauarbeiten von nicht mehr als sechs Tagen die Last aus den Unfällen um- 
zulegen ist (§ 23 lit. b, § 32 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes). Für neu 
eintretende Mitglieder der Berufsgenossenschaft werden die Vorschüsse nach dem 
Betrage bemessen, den sie nach dem Umfang ihres Betriebs zu den Jahreslasten 
des letztvergangenen Kalenderjahrs hätten beitragen müssen, wenn sie damals 
schon Mitglieder der Berufsgenossenschaft gewesen wären. 
Entschädigungsbeträge, welche die Post im letzten Kalenderjahre vor der 
Einziehung des Betriebsfonds für den Träger der Unfallversicherung verauslagt 
hat, sind als dessen schwebende Schuld zu behandeln, die mit 3½ vom Hundert 
zu verzinsen und mit 3½ vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen 
ist. Zwei Fünftel dieser Beträge an Zinsen und Tilgung trägt das Reich, drei 
Fünftel werden von dem einzelnen Träger der Unfallversicherung im Juli eines 
jeden Jahres mit dem dann fälligen Teilbetrage des Betriebsfonds an die Post 
abgeführt. Die Berufsgenossenschaften ziehen, soweit nicht der Kapitalwert der 
Unfallentschädigungen aufzubringen ist, die drei Fünftel, die ihnen zur Last fallen, 
von ihren Mitgliedern und den Gemeinden und anderen öffentlichen Verbänden, 
die zur Leistung der Vorschüsse verpflichtet sind, unter entsprechender Anwendung 
des Abs. 2 ein. 
Die Höhe des Betriebsfonds und des nach Abs. 3 zu zahlenden Betrags 
stellt für jeden Versicherungsträger die Rechnungsstelle des Reichsversicherungs- 
amts fest und gibt den Versicherungsträgern und den Zentralpostbehörden davon 
Nachricht. Dabei hat sie die Zahlungen zum Betriebsfonds und die wirklichen 
Zahlungen der Post an Entschädigungen auszugleichen. Das Reichsversicherungs- 
amt bestimmt das Nähere. 
Bleiben Träger der Unfallversicherung mit ihren Leistungen im Rückstande, 
so unterliegen die Beträge der Zwangsbeitreibung nach denjenigen Vorschriften 
der Unfallversicherungsgesetze, welche für die Erstattung- an die Post gelten.
	        
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