Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 57. (57e)

Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  349

Sind  in  dieser  Beziehung  die  getroffenen,  in  der  schriftlichen
  Urkunde  fixirten  Abreden  unvollständig.  so  ist  ein
schriftlicher  Vertrag  nicht  zu  Stande  gekommen.  Dasselbe
  gilt  aber  auch,  wenn  die  Urkunde  die  wesentlichen
Erfordernisse  des  Vertrages  zwar  aufweist,  darin  jedoch
gleichzeitig  weitere  Abreden  vorbehalten  werden.  Wenn
diese  auch  Nebenpunkte  betreffen  mögen,  so  geben  doch
die  Betheiligten  dadurch  zu  erkennen,  daß  eine  vollständige
  Einigung  über  den  Inhalt  des  zu  schließenden  Vertrages
  noch  nicht  erreicht  ist.  In  Anerkennung  dieser
Grundsätze  bestimmt  das  Preußische  Landrecht  im  §  125
Thl.  1  Tit.  5:

Fehlen  in  der  Punktation  wesentliche  Bestimmungen
oder  haben  die  Parteien  die  Verabredungen  gewisser
Nebenbedingungen  sich  vorbehalten,  so  sind  dergleichen
Punktationen  nur  als  Traktaten  anzusehen.

Ist  diese  Vorschrift  aber  nur  die  Anwendung  eines
allgemeinen  Rechtsgrundsatzes,  so  kann  es  keinem  Bedenken
  unterliegen,  sie  auch  in  solchen  Fällen  zur  Geltung
zu  bringen,  bei  denen  es  sich  um  förmliche  Verträge
handelt.  Es  bedarf  deshalb  keiner  Erörterung,  ob  der
vorliegende  Vertrag,  abgesehen  von  dem  Schlußpassus,
als  Miethvertrag  oder  nur  als  Punktation  anzusehen  ist.
V.  Senat  327/90.  Urtheil  vom  11.  Februar  1891.

Zur  Frageder  Prozeßfähigkeit  bezw.  Passivlegitimation
  der  Ehefrauen.  (Pr.  L.R.  und  CPO.)
Nach  §  51  Abs.  2  CPO.  ist  die  Ehefrau  als  solche  in  der
Fähigkeit  zur  Prozeßführung  nicht  beschränkt,  und  es  sind
damit  diejenigen  landesgesetzlichen  Bestimmungen,  welche
der  Ehefrau  die  Prozeßfähigkeit  absprechen  oder  sich  als
eine  Beschränkung  der  Ehefrau  in  der  Prozeßfähigkeit
darstellen,  außer  Anwendung  gesetzt.  Wenn  aber  danach
auch  die  im  §  189  des  Preußischen  Landrechts  Thl.  II
Tit.  1  ausgesprochene  Regel,  daß  die  Frau  ohne  Zuziehung
  und  Einwilligung  des  Mannes  mit  Anderen  keine