Reichsgerichtliche Entscheldungen. 349
Sind in dieser Beziehung die getroffenen, in der schriftlichen
Urkunde fixirten Abreden unvollständig. so ist ein
schriftlicher Vertrag nicht zu Stande gekommen. Dasselbe
gilt aber auch, wenn die Urkunde die wesentlichen
Erfordernisse des Vertrages zwar aufweist, darin jedoch
gleichzeitig weitere Abreden vorbehalten werden. Wenn
diese auch Nebenpunkte betreffen mögen, so geben doch
die Betheiligten dadurch zu erkennen, daß eine vollständige
Einigung über den Inhalt des zu schließenden Vertrages
noch nicht erreicht ist. In Anerkennung dieser
Grundsätze bestimmt das Preußische Landrecht im § 125
Thl. 1 Tit. 5:
Fehlen in der Punktation wesentliche Bestimmungen
oder haben die Parteien die Verabredungen gewisser
Nebenbedingungen sich vorbehalten, so sind dergleichen
Punktationen nur als Traktaten anzusehen.
Ist diese Vorschrift aber nur die Anwendung eines
allgemeinen Rechtsgrundsatzes, so kann es keinem Bedenken
unterliegen, sie auch in solchen Fällen zur Geltung
zu bringen, bei denen es sich um förmliche Verträge
handelt. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob der
vorliegende Vertrag, abgesehen von dem Schlußpassus,
als Miethvertrag oder nur als Punktation anzusehen ist.
V. Senat 327/90. Urtheil vom 11. Februar 1891.
Zur Frageder Prozeßfähigkeit bezw. Passivlegitimation
der Ehefrauen. (Pr. L.R. und CPO.)
Nach § 51 Abs. 2 CPO. ist die Ehefrau als solche in der
Fähigkeit zur Prozeßführung nicht beschränkt, und es sind
damit diejenigen landesgesetzlichen Bestimmungen, welche
der Ehefrau die Prozeßfähigkeit absprechen oder sich als
eine Beschränkung der Ehefrau in der Prozeßfähigkeit
darstellen, außer Anwendung gesetzt. Wenn aber danach
auch die im § 189 des Preußischen Landrechts Thl. II
Tit. 1 ausgesprochene Regel, daß die Frau ohne Zuziehung
und Einwilligung des Mannes mit Anderen keine