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Haushaltungsmitglieder nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ge-
schäftsmanns zu Werke gegangen ist.
Als Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gilt ins-
besondere die wissentliche Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Brausteuer-
defraudation bereits bestraften Verwalters, Geschäftsführers oder Gehilfen, falls
nicht die Verwaltungsbehörde die Anstellung oder Beibehaltung genehmigt hat.
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haftet der Brauerei-
treibende, auch soweit er nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet
ist, für die Steuer.
§ 52.
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die
Verwaltungsbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch
zu nehmen, und die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem
Schuldigen vollstrecken lassen.
§ 53.
[Umwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen.] Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen
erfolgt gemäß §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs, jedoch darf die Freiheitsstrafe
im ersten Falle der Defraudation sechs Monate,
im ersten Rückfall ein Jahr,
im ferneren Rückfalle zwei Jahre
nicht überschreiten.
§ 54.
[Verjährung.] Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 1
und 3 getroffenen Vorschriften (§ 38) und von Brausteuerdefraudationen (§§ 39
bis 41) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen
gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von
dem Tage an gerechnet, an dem sie begangen sind.
Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle erlischt in drei Jahren.
§ 55.
[Strafverfahren.] Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Brausteuer-
vergehen sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnaden-
wege kommen die Vorschriften zur Anwendung) nach denen sich das Verfahren
wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem
Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.
§ 56.
Jede von einer nach § 55 zuständigen Behörde wegen Brausteuervergehens
einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf die-
jenigen Teilnehmer des Vergehens, die anderen Bundesstaaten angehören, aus-
gedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nötigenfalls durch Ersuchen der zuständigen
Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die
Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.